Fasching im Job: Was ist erlaubt?

Ob man den Faschingsdienstag verkleidet oder nicht im Job verbringt, hängt von der Einstellung des Unternehmens beziehungsweise des Chefs ab.
So kommen Arbeitnehmer am Faschingsdienstag ohne Fehler durch den Tag: Am besten Chef fragen, ob Verkleidung erlaubt ist.

Der Höhepunkt der närrischen Zeit ist gekommen, der heutige Faschingssamstag steht von Nord bis Süd im Zeichen zahlreicher Umzüge und Veranstaltungen. Im Mittelpunkt dabei steht das Feiern – und Essen. Allein im Burgenland werden im Fasching 3,5 Millionen Krapfen gegessen – bundesweit sind es sogar 100 Millionen (Quelle: Statistik Austria). Damit liegt der österreichische Pro-Kopf Verbrauch bei rund 13 Krapfen jährlich.

Fasching am Arbeitstag

Das Feiern am Faschingswochenende ist im Gegensatz zum Faschingsdienstag ja kein Problem – abgesehen vom Kater am nächsten Tag. Wie aber können Arbeitnehmer den letzten Tag des bunten Treibens, also den Faschingsdienstag, der als gewöhnlicher Arbeitstag gilt, am Arbeitsplatz genießen?

Prinzipiell gibt es laut Arbeiterkammer Burgenland (AK) keinen Anspruch darauf, ein Kostüm tragen zu dürfen. Umgekehrt kann ein Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkleidung anordnen. Grundsätzlich gilt: Abgesehen von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes gibt es keine gesetzlichen Regeln über Dienstkleidung. Die Kleidung ist allerdings nach der Rechtsprechung der Gerichte dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. „Als Panzerknacker am Bankschalter ist wohl unpassend“, meint Arbeitsrechtsexperte Herbert Karner. Sein Tipp: „Vorher abklären, ob es im Betrieb gewünscht, geduldet oder gar nicht gerne gesehen wird, wenn Mitarbeiter kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen!“

In manchen Betrieben ergibt sich umgekehrt die Frage, ob den Mitarbeitern angeordnet werden kann, sich am Faschingsdienstag zu verkleiden. In der Regel ist so eine Anordnung nicht zulässig. Ausnahmen sind aber möglich. Denn wird jemand extra für ein Faschingsfest eingestellt oder arbeitet in einem einschlägigen Geschäft, ist die Ausgangslage natürlich anders. Laut Arbeiterkammer besteht keine Verpflichtung, an einer Faschingsfeier in der Firma teilzunehmen.

Aber Achtung: Alkohol am Arbeitsplatz kann auch am Faschingsdienstag zu einer fristlosen Kündigung führen. Rechtsinfos gibt die AK Burgenland unter  02982/740-0.

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