Eberau: Verwaltungsgerichtshof am Zug

Eberau: Verwaltungsgerichtshof am Zug
Das Verfahren rund um das Asylzentrum geht weiter und dürfte nicht vor dem ersten Halbjahr 2012 erledigt sein.

Politisch ist das Asylzentrum in Eberau längst zu den Akten gelegt, juristisch hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aber erst in diesen Tagen in der im Dezember 2009 im Landtagswahlkampf heiß umkämpften Frage der Aufhebung des Baubescheides ein Urteil gefällt. Gleich vorweg: Wirklich freuen kann sich über den überaus komplexen Spruch des Höchstgerichtes weder die damalige Innenministerin Maria Fekter, ÖVP, noch SPÖ-Landeshauptmann Hans Niessl, die einander seit diesen harten Auseinandersetzungen in herzlicher gegenseitiger Abneigung verbunden sind. Denn: Das Verfahren geht vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter und dürfte laut KURIER-Anfrage nicht vor dem ersten Halbjahr 2012 erledigt sein.

Rückblick

Wenige Tage, nachdem Maria Fekter verkündet hatte, dass in der 1000-Einwohner-Gemeinde eine Erstaufnahmestelle errichtet werden sollte, hatte Niessl am 22. Dezember 2009 die BH Güssing angewiesen, den Baubescheid aufzuheben, weil er gegen den Flächenwidmungsplan verstoße.

Anfang Februar 2010 erhob der Adressat der Baugenehmigung, ein Salzburger Architekt, dagegen Einspruch beim Verfassungsgerichtshof. Fekter hatte nie einen Zweifel daran gelassen, wie wichtig ihr persönlich die Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Baubescheides war - auch nachdem Eberau als Asylheim-Standort nach zwei Volksbefragungen politisch längst mausetot war. Die Grundstücke sind übrigens immer noch im Eigentum des Innenministeriums.

Ob die seinerzeitige Aufhebung des Baubescheides rechtens war, ist auch nach dem Erkenntnis des VfGH offen. Das Verfassungsgericht hat nämlich die Behandlung der Beschwerde des Salzburger Architekten gegen die Aufhebung der Baubewilligung durch die BH Güssing "abgelehnt" - am Zug ist jetzt der Verwaltungsgerichtshof.

Festgestellt hat der VfGH hingegen in einem zweiten Urteil, dass "eine einmal erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Verordnung der Gemeinde (...) nicht widerrufbar ist". Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes von Eberau - Rahmen für den (gekippten) Baubescheid - war im Gemeinderat beschlossen und am 25. November 2009 von der Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Dass die Landesregierung als Aufsichtsbehörde drei Monate später eine Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens verfügte, ist für den VfGH bedeutungslos. Salopp: "Was liegt, das pickt".

Auswirkungen der VfGH-Erkenntnisse auf den aufgehobenen Baubescheid verneint der Güssinger Bezirkshauptmann Johann Grandits: Es gebe keinen aufrechten Baubescheid.
Für den Eberauer Bürgermeister Walter Strobl haben die Urteile ebenfalls keine unmittelbare Auswirkung, weil das Asylzentrum vom Tisch sei. Jetzt heißt's Warten auf das nächste Höchstgericht.

Kommentare