13 befristete Arbeitsverträge – Klage abgewiesen
Viele befristet Beschäftigte leiden unter ihrem Arbeitsverhältnis auf Zeit. Viele andere sehen darin große Freiheit. EU-Richter erlauben nun in einem Urteil mehrfach befristete Arbeitsverträge beim gleichen Arbeitgeber.
Anlass ist der Fall einer Frau, die auf Festanstellung geklagt hatte. Sie war zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgeber (der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln) beschäftigt. Ihre Klage wurde abgewiesen. Begründung der Richter: Wiederholte befristete Arbeitsverträge wegen Vertretungsbedarfs können auch dann erlaubt sein, wenn sich dieser Bedarf „als wiederkehrend oder sogar ständig erweist“. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber wiederholt Vertretungen einstelle und dass diese Vertretungen auch durch Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen gedeckt werden könnten, bedeute nicht, dass kein „sachlicher Grund“ im Sinne des europäischen Rechts vorliege. Auch könne daraus nicht auf einen Missbrauch geschlossen werden.
Kein Trend In Österreich gibt es laut Statistischem Jahrbuch der Arbeiterkammer (AK) rund 319.000 Menschen in befristeten Arbeitsverhältnissen. Einen Fall mit 13 befristeten Arbeitsverträgen in Folge kennt Dieter Gollubics aus seiner Tätigkeit als Rechtsberater bei der AK nicht. Ketten-Arbeitsverträge gibt es zwar, sie sind aber die Ausnahme. „Mehrere Befristungen hintereinander mögen vorkommen, einen Trend dahin sieht man in Österreich nicht“, erklärt Gollubics. Befristungen, so der
Arbeitsrechtsexperte, werden meist als Probemonat(e) in einen Dienstvertrag eingetragen. Im Normalfall bekommt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Folgt aber auf eine Befristung die nächste, erwachsen dem Arbeitnehmer eklatante Nachteile. Denn ein befristeter Dienstvertrag endet mit Ablauf der Frist. Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gibt es nicht. Gollubics: „Um den Missbrauch mit Ketten-Arbeitsverträgen zu verhindern, werden diese von den Gerichten streng überprüft.“ Untersucht wird dabei, ob die Befristung üblich und sachlich gerechtfertigt ist.
Kommentare