EuGH-Entscheidung: Ende jahrelanger Unsicherheit für Kinderflüchtlinge
Von Heinz Wagner
Kinder- oder Jugend-Flüchtlinge dürfen nur dann ins Herkunftsland abgeschoben werden, wenn dort eine geeignete Aufnahmemöglichkeit besteht, also ein Familienmitglied vorhanden ist oder eine Einrichtung, die sich um die/den Minderjährigen kümmert. Das ist eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Am 14. Jänner stellte dies – zusammengefasst, der Link zur Entscheidung hier – der EuGH anhand eines aus den Niederlanden an das Gericht herangetragenen Falles fest.
Außerdem sei eine Rückkehrentscheidung nur möglich, wenn eine Außerlandesbringung „innerhalb kürzester Frist“ möglich ist.
Darauf reagierte am Freitag asylkoordination österreich. Die für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) zuständige Expertin bei dieser OrganisationLisa Wolfsegger sagte: „Mit der Praxis unbegleitete minderjährige Flüchtlinge jahrelang in einem Zustand der Ungewissheit zu belassen und ihnen damit Chancen und wichtige Jahre ihres Lebens zu nehmen, sollte nach diesem Urteil Schluss sein.“
Kinderrechte
Für die Praxis bedeutet dies, dass unbegleiteten Kinderflüchtlingen ein (zumindest befristeter) Status zuzuerkennen ist, der ihnen Zugang zu Ausbildung und/oder Arbeit ermöglicht. In Österreich hatten sich, wie Wolfsegger kritisiert, in den vergangenen Jahren Fälle gehäuft, bei denen über Jugendliche mit einem negativen Asylbescheid eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde, eine Abschiebung aber aufgrund fehlender Familie oder staatlicher Strukturen in den Herkunftsländern nicht möglich war. Also wurde gewartet, bis die Jugendlichen volljährig waren um sie dann abzuschieben.
„Diese perverse Logik wurde von dem EuGH-Urteil jetzt endlich außer Kraft gesetzt“, betont Wolfsegger. „Jetzt muss die Anforderung der Kinderrechtskonvention, in jedem Stadium des Verfahrens das Kindeswohl zu berücksichtigen, endlich auch von den österreichischen Asylbehörden umgesetzt werden.“
Kindeswohl im Mittelpunkt
Der EuGH sieht dies ähnlich und begründet in einer Presseaussendung das Urteil damit, dass „ein solcher Minderjähriger (...) somit in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt (würde), insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, was der Anforderung zuwiderliefe, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Folglich kann gegen den betreffenden Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung ergehen, wenn im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht.“
Wolfsegger warnt davor, dass die Asylbehörden – wie in der Vergangenheit öfters beobachtet – Asylverfahren bei UMF bis zur Volljährigkeit verschleppen. „Es braucht gerade bei Kinderflüchtlingen zügige Asylverfahren, da auch lange Verfahren die vom EuGH als unzulässig beurteilte ‘Situation großer Unsicherheit’ verursachen und so dem Wohl des Kindes zuwider laufen.“