Chronik/Österreich

Darf man während des Lockdowns verreisen?

Das Wetter ist schlecht. Geschäfte und Restaurants haben geschlossen. Kultur und Veranstaltungen fallen ebenso flach. Sicher erwischen sich viele in der jetzigen Situation immer öfter bei dem Gedanken, das alles viel lieber in wärmeren Gefilden aussitzen zu wollen. Zum Beispiel auf den Kanaren, die sind derzeit ein beliebtes Ziel.

Doch sind Reisen ins Ausland während der geltenden Ausgangsbeschränkungen eigentlich erlaubt?

Gleich vorneweg: Zu beruflichen Zwecken oder um enge Familienangehörige sowie Partner zu besuchen, darf man - sei es per Auto, Zug oder Flugzeug - das Land verlassen. Dabei sind natürlich immer die geltenen Einreisebestimmungen, wie Test- oder Quarantäneverpflichtungen, der jeweiligen Länder zu beachten. Ob die Ausgangsbeschränkungen aber einen klassischen Urlaub zulassen, ist umstritten.

Streitpunkt Hotel

Das Gesundheitsministerium ist der Ansicht, dass das derzeit nicht zulässig ist. Schließlich gelten Ausgangsbeschränkungen. Diese dürfen für die körperliche und psychische Erholung gebrochen werden. Spazieren oder Radfahren in einem Nachbarland sei laut dem Ministerium daher erlaubt. Ein Urlaub mit Hotelübernachtung zähle aber nicht dazu, heißt es auf der Webseite des Sozialministeriums.

Ist eine Urlaubsreise also verboten?

In der in der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung ist das so jedenfalls nicht zu lesen. Und dass ein Urlaub der Erholung dient, stellt wohl auch niemand in Frage. Dass man sich vom Wohnort zu diesem Zweck auch weiter entfernen darf, das bestätigt auch das Sozialministerium.

Ob man also auf dem Weg ins Ausland oder zum Flughafen gestraft werden kann, weil man ohne eines erlaubten Grundes draußen ist, ist fraglich.

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"Es ist wörtlich nicht verboten", sagt auch Verfassungs- und Verwaltungsjurist Peter Bußjäger. Die Verordnung sei an diesem Punkt zu ungenau und würde daher vor Gericht "eher nicht" halten, sagt der Experte.

Von einem Hotelaufenthalt ist in der Verordnung nicht die Rede. "Verbotsnormen müssen präzise sein, aber die Verordnung ist das an dieser Stelle zu wenig", sagt Bußjäger.

Entscheiden müsse das ein Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof, wo man zudem einen "Wirkungswiderspruch" sehen könnte, weil etwa die Reise zu einem Zweitwohnsitz im Ausland erlaubt ist, aber andere Reisen nicht, sagt Bußjäger.

Rechtlich ist es unklar

Andererseits, argumentiert Bußjäger, dass die Intention des Gesundheitsministeriums berücksichtigt werden müsse: "Es ist nachvollziehbar, dass in einem Hotel ein höheres Ansteckungsrisiko herrscht, als etwa beim Wandern", sagt Bußjäger.

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Außerdem könnte das Ministerium argumentieren, dass sich die Ausnahme der Ausgangsbeschränkung auf "Aufenthaltsorte im Freien" bezieht und deswegen wandern oder baden am Meer erlaubt seien, ein Thermen- oder Hotelaufenthalt aber nicht.

Erwünscht und aus epidemiologischer Sicht vernünftig ist eine Reise derzeit wohl eher nicht - rechtlich ist es aber zumindest unklar. Eine Strafe, weil man auf dem Weg in den Urlaub ist, werde vor Gericht jedenfalls "eher" nicht halten, vermutet der Jurist.