Schadenersatz

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Das Revisionsgericht machte klar, dass der Klägerin vertraglich das Recht eingeräumt wurde, Teile des Kaufpreises je nach Baufortschritt zurückzuhalten. Der Schaden der Klägerin liege im Verlust der Absicherung für die Fertigstellung des betreffenden Bauabschnitts.

von Mag. Ulla Grünbacher

über den Wohnungskauf von einem Bauträger

Autos, Rasenmäher, Bohrmaschinen – laute Geräusche umgeben uns jeden Tag. Lärm wird als Störfaktor empfunden und der Stress, der dabei entsteht, kann krankmachen. Der Blutdruck steigt, es kommt zu Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. So viel ist bekannt. Neu ist, dass Lärm auch dick machen kann. Wer in der Nähe eines Flughafens wohnt und ständig dem Fluglärm ausgesetzt ist, läuft einer neuen Studie zufolge Gefahr, Gewicht zuzulegen. Mit dem Anstieg des Lärmpegels um fünf Dezibel steigt der Taillenumfang um rund 1,5 Zentimeter, das ist das Ergebnis einer Untersuchung von Wissenschaftlern des schwedischen Karolinska-Instituts. Die Wissenschaftler führen das Ergebnis auf die verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen zurück. Aber nicht nur Lärm von lauten Maschinen verursacht Stress. Auch die ständige Geräuschkulisse, das Klappern von Tasten, das Gespräch und die Telefonate der Kollegen im Großraumbüro wirken sich auf Dauer auf das vegetative Nervensystem aus. Je mehr Platz den Mitarbeitern im Büro eingeräumt wird, desto weniger Auswirkungen hat der Lärm.

Die Käuferin einer Wohnung, die von einem Bauträger erst errichtet wird, zahlt den Preis wie im Bauträgervertragsgesetz vorgesehen auf das Konto eines Treuhänders ein. Dieser beauftragt einen Sachverständigen mit der Feststellung des Baufortschritts. Nach einiger Zeit zahlt der Treuhänder 35 Prozent des Kaufpreises an den Bauträger aus, da der Sachverständige gemeldet hatte, dass der Rohbau samt Dach fertiggestellt wurde. Tatsächlich war das aber nicht der Fall. Die Erwerberin der Wohnung begehrte daraufhin die Rückzahlung des Betrags auf das Treuhandkonto. Das Erstgericht lehnte das ab. Der Wert der erbrachten Bauleistungen übersteige den ausbezahlten Betrag, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Das Revisionsgericht machte klar, dass der Klägerin vertraglich das Recht eingeräumt wurde, Teile des Kaufpreises je nach Baufortschritt zurückzuhalten. Der Schaden der Klägerin liege im Verlust der Absicherung für die Fertigstellung des betreffenden Bauabschnitts. Der Sachverständige habe Schadenersatz zu leisten, indem er das Treuhandkonto auf den Stand vor der vertragswidrigen Auszahlung bringt.

ulla.gruenbacher@kurier.at

Kommentare