Schadenersatz
Das Revisionsgericht machte klar, dass der Klägerin vertraglich das Recht eingeräumt wurde, Teile des Kaufpreises je nach Baufortschritt zurückzuhalten. Der Schaden der Klägerin liege im Verlust der Absicherung für die Fertigstellung des betreffenden Bauabschnitts.
Die Käuferin einer Wohnung, die von einem Bauträger erst errichtet wird, zahlt den Preis wie im Bauträgervertragsgesetz vorgesehen auf das Konto eines Treuhänders ein. Dieser beauftragt einen Sachverständigen mit der Feststellung des Baufortschritts. Nach einiger Zeit zahlt der Treuhänder 35 Prozent des Kaufpreises an den Bauträger aus, da der Sachverständige gemeldet hatte, dass der Rohbau samt Dach fertiggestellt wurde. Tatsächlich war das aber nicht der Fall. Die Erwerberin der Wohnung begehrte daraufhin die Rückzahlung des Betrags auf das Treuhandkonto. Das Erstgericht lehnte das ab. Der Wert der erbrachten Bauleistungen übersteige den ausbezahlten Betrag, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Das Revisionsgericht machte klar, dass der Klägerin vertraglich das Recht eingeräumt wurde, Teile des Kaufpreises je nach Baufortschritt zurückzuhalten. Der Schaden der Klägerin liege im Verlust der Absicherung für die Fertigstellung des betreffenden Bauabschnitts. Der Sachverständige habe Schadenersatz zu leisten, indem er das Treuhandkonto auf den Stand vor der vertragswidrigen Auszahlung bringt.
ulla.gruenbacher@kurier.at
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