Baufortschritt

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Dem Wert der Zahlungen steht also auch ein Immobilienwert gegenüber.

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein OGH-Urteil

Käufer von Wohnungen, die erst errichtet werden, sind durch das Bauträgervertragsgesetzt geschützt. Zahlungen werden je nach Baufortschritt geleistet, dem Wert der Zahlungen steht also auch immer ein Immobilienwert gegenüber, Käufer werden auch übertreuhändisch abgewickelte Zahlungen gesichert. Dennoch kann manchmal etwas schiefgehen.

Der Fall: Ein Kaufinteressent stieß auf ein Inserat für eine Doppelhaushälfte, die erst errichtet werden sollte. Das Projekt gefiel ihm, er unterzeichnete einen Werkvertrag für die Errichtung des Hauses durch den Bauträger. Wenig später erklärte ein Mitarbeiter dem Mann, dass er das Grundstück vom Liegenschaftsverkäufer, der mit dem Bauträger nicht ident ist. erwerben soll. Das tat dieser und überwies auch die erste Teilzahlung an den Bauträger. Nach wenigen Monaten ging der Bauträger in Konkurs. Der Käufer klagte daraufhin die Kaufpreis für den Grundkostenanteil ein. Er argumentierte, der Liegenschaftsverkäufer sei aufgrund der wirtschaftlichen Einheit mit dem Bauträger haftbar zu machen, da dieser die Zahlungen nicht über das Bauträgervertragsgesetzt abgewickelt hatte.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage jedoch ab. Selbst bei der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit wird der Liegenschaftsverkäufer nicht tzum zweiten Bauträger. Ihn treffen keinerlei Sicherungs- und Rückzahlungspflichten.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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