Wenige wollen gemeinsame Obsorge

Streit ums Kind: Verfahren um Besuchsregelung dauern immer länger, 516 Mal wurde Kinderbeistand bestellt

Ich bin kein Wochenend-Papa“, hört die Familienrichterin Doris Täubel-Weinreich immer öfter. Während früher nach Scheidungen relativ konfliktfrei jedes zweite Wochenende für Väter reserviert werden konnte, wollen diese heute mehr am Leben ihrer Kinder teilhaben.

„Es ist gut, dass die Kinder im Zentrum stehen“, sagt die Richterin, „aber dadurch werden die Konflikte heftiger. Wenn sich Eltern nicht riechen können, dann ist es nicht so einfach, dass sie beim Elternabend in der Schule nebeneinander sitzen.“

Das mag ein Grund sein, weshalb die rund 16.000 Obsorge- und 9300 Kontaktrechtsverfahren vor Gericht immer länger dauern, obwohl die Anfallszahlen nicht ansteigen: 2011 nahmen Verfahren um das Sorgerecht im Durchschnitt 1,6 und jene um die Besuchsregelung 3,1 Monate in Anspruch. 2014 vergingen bis zur Erledigung schon fünf bzw. 5,4 Monate. Das geht aus der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Grünen Abgeordneten Albert Steinhauser durch das Justizministerium hervor.

Laut Täubel-Weinreich täuscht die Statistik allerdings, weil vorläufige Regelungen nicht mitgerechnet werden. 5,4 Monate bis zum endgültigen Beschluss eines Besuchsrechts bedeute nicht, dass Vater (oder Mutter) das Kind 5,4 Monate nicht zu Gesicht bekommen. In Einzelfällen geschieht das freilich sehr wohl, mitunter jahrelang. In so genannten Hochkonfliktfällen können die Richter die zerstrittenen Eltern seit 2013 zur Eltern- und Erziehungsberatung schicken, die sich allerdings viele nicht leisten können.

Fallstudien

Ebenfalls seit 2013 kann die gemeinsame Obsorge für beide Elternteile vereinbart oder sogar vom Gericht angeordnet werden. Der Andrang hält sich jedoch in Grenzen: 1564 Mal wurde diese Form im Vorjahr beantragt und bewilligt, 1152 Mal wurde sie gegen den Willen eines Elternteiles verfügt. Albert Steinhauser fordert eine Evaluierung an Hand von Fallstudien in ein bis zwei Jahren, um zu sehen, wie das Modell funktioniert.

Dass sich nur jedes zehnte Elternpaar nach der Scheidung zur gemeinsamen Obsorge entschließt, hängt auch damit zusammen, dass in Österreich keine „Doppelresidenz“ möglich ist. Es muss vorher fixiert werden, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Wohnt es bei der Mutter, hat diese laut Täubel-Weinreich „Oberwasser“: Sie hat auch bei gemeinsamer Obsorge fast alle Entscheidungsrechte bis zu einer Übersiedlung. Dem Vater bleibt in der Praxis nur die Mitsprache bei der Schulauswahl oder der Wahl des Spitals im Krankheitsfall. Und er trägt bei Aufteilung des Unterhalts den größeren Anteil, weil die Mutter daheim ohnehin Naturalleistungen erbringt.

„Halbe-Halbe beim Wohnsitz geht nicht, das empfinden viele als Einmischung“, sagt Täubel-Weinreich, und belassen die Obsorge bei einem Elternteil.

516 Mal wurde 2014 ein Kinderbeistand bestellt. Das ist ein psychosozial geschulter Begleiter, der den Wünschen des Kindes im Obsorgeverfahren Gehör verschafft und ihm aus dem Loyalitätskonflikt gegenüber Vater und/oder Mutter hilft. „Die Kinder sagen erstmals offen, was sie wollen“, berichtet die Familienrichterin.

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