Skigebiete müssen laut OGH die Ränder der Pisten sichern

(Symbolbild)
Wenn ein Fahrfehler zu einem schweren Unfall führen kann, sind Schutzmaßnahmen Pflicht.

Eine weitreichende Entscheidung traf der Oberste Gerichtshofs (OGH) im Zusammenhang mit zwei tödlichen Skiunfällen in den vergangenen Jahren am Katschberg in Kärnten: Wenn ein Fahrfehler zu einem schweren Unfall führen kann, sind Schutzmaßnahmen Pflicht.

Bei Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken und ähnliche Geländeformationen heranführen, sind wegen der jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Das hat der OGH nach einem Unfall entschieden, bei dem im Februar 2011 ein Familienvater getötet worden war.

Der Skifahrer war auf einer roten, also mittelschweren Piste unterwegs, hatte sich in einer nach außen hängenden Linkskurve verkantet, war über eine Böschung gestürzt und gegen eine Baumgruppe geprallt. Der talseitige Pistenrand sei zu diesem Zeitpunkt nur durch und ein zwischen Stangen gespanntes Absperrband "gesichert" gewesen, erläuterte der Gerichtshof. Einige Jahre später habe sich an derselben Stelle ein weiterer tödlicher Unfall ereignet.

"Atypische Gefahren"

Die Schadenersatzklage der Witwe und der beiden Kinder des Verunglückten wurden vom Landesgericht Klagenfurt dem Grund nach als zu 50 Prozent zu Recht bestehend anerkannt, waren aber vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht abgewiesen worden.

Der OGH schloss sich jetzt der Auffassung des Erstgerichts an. Die Verpflichtung des Pistenerhalters, atypische Gefahren zu sichern, erstrecke sich auch auf den Pistenrand, lautete die Entscheidung. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Kurve samt bewaldetem Abhang für den Skifahrer aus ausreichender Entfernung erkennbar waren, müssten Schutzmaßnahmen getroffen werden, heißt es.

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