Höchstrichter segnen Pflegeregress ab

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Es muss aber jeder Fall einzeln geprüft werden.

Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Land Steiermark Recht und gleichzeitig auch wieder nicht. Der umstrittene Pflegeregress ist rechtlich gedeckt und verfassungskonform, urteilten die Höchstrichter in einer Erkenntnis. Gleichzeitig fordern sie aber das Land zu einer exakteren Beurteilung auf: In jedem einzelnen Fall sei zu prüfen, ob gezahlt werden muss oder nicht.

Um den Regress gab es bereits viele politische Debatten. So fordert die Opposition, dass er abgeschafft gehört, doch SPÖ und ÖVP halten daran fest. Die Steiermark ist das einzige Bundesland, in dem Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, wenn sie in einer Pflegeeinrichtung leben: Gestaffelte Beiträge ab einem Einkommen von 1500 Euro sind zur Regresspflicht vorgesehen. Neun Millionen Euro fließen dadurch jährlich ins Budget.

Nicht gleichheitswidrig

Der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark brachte das Sozialhilfegesetz vor das Höchstgericht. Der Senat vermutete, es sei gleichheitswidrig: Sogenannte „sonstige“ Unterhaltspflichten werden nämlich nicht einbezogen, wenn es darum geht, ob ein Steirer regresspflichtig ist.

Die Verfassungsrichter sehen das nicht so. Allerdings lesen sie aus dem Gesetz ab, dass jeder einzelne Fall geprüft werden muss. Pauschal festzulegen, dass eigene Pflegekosten oder Unterhalt für Kinder nicht einbezogen werden, sei nicht möglich: Wäre nämlich durch den Regress die eigene finanzielle Existenz gefährdet, schließe das die Zahlung an das Land aus.

Gesundheitslandesrätin Kristina Edlinger-Ploder, ÖVP, versichert, die individuelle Prüfung wäre „gängige Praxis“. KPÖ-Klubchefin Claudia Klimt-Weithaler glaubt aber, dass erst eine Verordnung nötig sei, um diese Einzelfallprüfung zu starten.

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