Direkter Schuss auf 13-Jährige

Christian Supper vertritt den 32-jährigen Schützen Oliver L.
Laut Gutachten war Schuss kein Querschläger; Verletzung schwer, aber nicht lebensgefährlich

Der Schuss auf die 13-jährige Caroline Bredlinger am Halloweenabend des vergangenen Jahres war kein Querschläger, sondern ein direkter Treffer. Das ist die zentrale Erkenntnis des achtseitigen Gutachtens, das der renommierte Schießsachverständige Ingo Wieser im Auftrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vorgelegt hat. Das medizinische Gutachten von Elisabeth Friedrich wertet die Verletzung als „schwer“, aber nicht lebensgefährlich.

Der seit 3. November 2014 in Untersuchungshaft sitzende Oliver L. aus dem Bezirk Oberpullendorf hatte den Schuss zwar zugegeben, bisher aber stets behauptet, die Schülerin im Zuge von „Schießübungen“ von der Terrasse seines Halbbruders in Großhöflein „versehentlich“ getroffen zu haben. Er habe am 31. Oktober 2014 auf einen großen Stein gezielt, getroffen wurde aber das Mädchen, das gerade mit Freunden einen Spaziergang unternahm. Ermittelt wird auch gegen den Halbbruder von L. – wegen etwaiger Verstöße gegen das Waffengesetz und ob er irgendwie am Schuss beteiligt war.

Bredlinger, Leichtathletin und mehrfache Landesmeisterin, konnte das Spital wenige Tage nach der Attacke wieder verlassen und betreibt jetzt wieder Spitzensport.

L.‘s Anwalt Christian Supper von der Mattersburger Kanzlei „Radel Stampf Supper“ bleibt aber dabei, dass durch die Expertise „eine versehentliche Schussabgabe nicht unbedingt ausgeschlossen“ sei.
Für Bredlingers Anwalt Michael Mäntler „widerspricht das vollkommen dem Gutachten“ und einer Aussage des Schützen, der vor dem Schuss zum Halbbruder gesagt haben soll, „jetzt brenn‘ ich der eine auf“.

Sowohl an der Kleidung des Mädchens als auch am verletzten Becken sei laut Gutachten nur ein „Schussdefekt“ festgestellt worden. Daraus könne man folgern, dass das Projektil beim Eintritt in den Körper noch intakt war und erst im Becken in mehrere Teile zersplittert ist.
Die sechsseitige medizinische Expertise kommt unter anderem zum Schluss, dass die verletzungsbedingte Gesundheitseinschränkung des Mädchens 24 Tage nicht überschritten habe. Aus den von der Gutachterin festgestellten „Schmerzperioden“ errechnet Supper aufgrund derzeit üblicher Schmerzensgeldsätze einen Anspruch von 1800 Euro. Die Vorabzahlung, die sein Mandant schon geleistet habe, liege über diesem Betrag.

Das sei das rein körperliche Schmerzensgeld, damit werde man sich sicher nicht zufriedengeben, erwidert Bredlinger-Anwalt Mäntler, der auch darauf verweist, dass es L. „nicht der Mühe wert gefunden hat, sich persönlich zu entschuldigen“ – tätige Reue sehe anders aus.

Wie geht‘s jetzt weiter? Mordversuch oder absichtliche schwere Körperverletzung hatte die Staatsanwaltschaft Oliver L. bisher zur Last gelegt. Anwalt Supper vermutet aufgrund des medizinischen Gutachtens, dass sich sein Mandant wegen „schwerer Körperverletzung“ vor Gericht verantworten muss. Strafrahmen: Bis zu drei Jahre Haft.
Opfer-Anwalt Mäntler sieht das naturgemäß anders und rechnet mit einer Anklage wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung mit einem Strafrahmen von ein bis fünf Jahren.






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