KI und Urheberrecht: Ist das alles nur geklaut?
Themenbild, Bild-Nr.: 2196575170 Erschaffung von Adam, KI-Roboter. 3D-Kunstgemälde, Illustration von menschlichen und robotischen Händen, Stil alter Renaissance-Ölkunstwerke. KI, Urheberrecht Schöpfung, Roboter, Roboterarm, Copyright, AI
"Das ist alles nur geklaut“ sang Anfang der 1990er-Jahre schon die deutsche Band Die Prinzen. Drei Jahrzehnte später beschäftigt die dahinterliegende Frage Gerichte, Kreative und Technologieunternehmen weltweit. Denn KI-Systeme werden mit riesigen Mengen an Texten, Bildern und Musik trainiert. Darf die Maschine von menschlicher Kreativität lernen? Wenn ja, zu welchen Bedingungen?
Jurist und Universitätsprofessor Dr. Philipp Homar, Leiter der Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht an der WU Wien, beschäftigt sich mit den rechtlichen Herausforderungen von künstlicher Intelligenz. Ein Gespräch über Urheberrecht, KI und den Kampf um die Ideen von morgen.
KURIER: Starten wir bei den Basics: Was ist Urheberrecht genau?
Philipp Homar: Das Urheberrecht schützt kreative geistige Schöpfungen – von Literatur, journalistischen Texten und wissenschaftlichen Arbeiten über Fotos, Grafiken und Musik bis hin zu Filmen und angewandter Kunst. Es ist gewissermaßen das Fundament der Kreativwirtschaft. Urheber*innen erhalten Verbotsrechte an ihren Werken. Sie können anderen die Nutzung untersagen oder gegen Lizenzgebühren erlauben. Dadurch sollen Anreize geschaffen werden, kreativ tätig zu sein.
KI-Systeme werden mit Milliarden von Texten, Bildern und Werken trainiert. Wo liegt derzeit die größte urheberrechtliche Grauzone?
Die zentrale Frage stellt sich bereits beim Training: Dürfen Texte, Bilder oder Videos verwendet werden, um KI-Modelle zu trainieren? Das ist die sogenannte Input-Ebene. Daneben gibt es die Output-Ebene: Was passiert, wenn eine KI später Werke ausgibt, die ursprünglich von Menschen geschaffen wurden? Auf beiden Ebenen stellt sich derzeit die Frage, ob die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zulässig ist.
Steht KI damit grundsätzlich im Widerspruch zum Urheberrecht?
Es ist jedenfalls ein starkes Spannungsfeld. Urheber*innen haben Rechte an ihren Werken, KI-Unternehmen nutzen diese Werke für ihre Modelle. Mit einer Lizenz wäre das grundsätzlich unproblematisch. In der Praxis gibt es solche breit angelegten Lizenzmodelle aber bislang kaum. Deshalb stellt sich die Frage, ob das Urheberrecht die Nutzung auch ohne Zustimmung erlaubt. Hier kommt das sogenannte Text- und Data-Mining ins Spiel.
Philipp Homar ist Universitätsprofessor für Immaterialgüterrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und leitet dort die Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Urheber- und Immaterialgüterrecht, Wettbewerbsrecht sowie in der Regulierung von Online-Plattformen und Künstlicher Intelligenz. Der Jurist studierte Rechtswissenschaften sowie Theater-, Film- und Medienwissenschaft an der Universität Wien und promovierte 2019 im Wirtschaftsrecht an der WU Wien. Forschungsaufenthalte führten ihn unter anderem an das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb in München sowie an die University of Hong Kong.
Was genau ist Text- und Data-Mining?
Darunter versteht man die automatisierte Auswertung von Texten und Daten, um Informationen über Muster, Trends oder Zusammenhänge zu gewinnen. Dies ist von Bedeutung, weil die Nutzung von Werken zum Text- und Data-Mining unter eine Ausnahme vom Urheberrecht fällt und damit keine Gestattung der Urheber erfordert. Wenn Unternehmen große Mengen an Texten sammeln und auswerten, um ihre Modelle zu trainieren, spricht vieles dafür, dass dies als Text- und Data-Mining gesetzlich zulässig sein kann.
Heißt das, KI-Unternehmen dürfen einfach alles verwenden?
Nein. Die Ausnahme gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erstens braucht man einen rechtmäßigen Zugang zu den Werken. Zweitens können Urheber*innen für kommerzielles Text- und Data-Mining einen Vorbehalt erklären. Dann dürfen ihre Werke für kommerzielle Trainingszwecke nicht verwendet werden.
Wie funktioniert so ein Vorbehalt?
Das ist noch nicht abschließend geklärt. Im Internet muss er voraussichtlich maschinenlesbar sein, damit Webcrawler ihn erkennen können. Diskutiert wird etwa die Nutzung einer sogenannten robots.txt-Datei. Damit kann man signalisieren, dass KI-Crawler die Inhalte nicht verwenden sollen.
Verhindert das technisch den Zugriff?
Nein. Es handelt sich nicht um eine technische Sperre wie ein Passwortschutz. Die Regel funktioniert nur, wenn sich die Unternehmen daran halten. Tun sie das nicht und verwenden die Inhalte trotzdem, kann das eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Wer trägt die Verantwortung, wenn eine KI urheberrechtlich geschützte Inhalte reproduziert?
Wenn ein geschützter Text oder ein Foto aus einem KI-System nach wie vor wiedererkennbar herauskommt, bleibt das Urheberrecht bei den ursprünglichen Urheber*innen. Nach der aktuellen (nicht rechtskräftigen) Judikatur aus Deutschland sind für diese Verletzungen die Anbieter der KI-Systeme verantwortlich. Wenn Nutzer die geschützten Ausgaben verwenden, etwa auf sozialen Netzwerken posten, sind auch sie rechtlich verantwortlich. Spannend wird es dort, wo die KI etwas Neues erzeugt, das zwar auf Trainingsdaten basiert, aber keine geschützten Elemente mehr übernimmt. Solche Ausgaben würden keine fremden Urheberrechte verletzen.
Kann man durch die Nutzung einer KI eigentlich selbst zum/zur Urheber*in der Ausgaben werden?
Wer lediglich einen Prompt eingibt, erhält in der Regel kein Urheberrecht an der Ausgabe. Der schöpferische Beitrag ist dafür meist zu gering. Denkbar sind aber Ausnahmefälle, wenn jemand sehr intensiv mit dem System arbeitet, zahlreiche Bearbeitungsschritte vornimmt und die KI tatsächlich zu einem kreativen Werkzeug wird.
Ihre Forschung beschäftigt sich intensiv mit Text- und Data-Mining. Wie erforscht man solche Fragen überhaupt?
Viele glauben, man müsse nur ins Gesetz schauen. Tatsächlich beginnt die juristische Arbeit dort erst. Gesetze sind abstrakt formuliert. Wir müssen herausfinden, wie diese Regeln auf konkrete technische Entwicklungen anzuwenden sind. Dafür analysieren wir den Gesetzestext, seine Entstehungsgeschichte, seinen Zweck und vergleichen das mit den tatsächlichen Abläufen beim KI-Training.
Braucht man dafür auch technisches Verständnis?
Ja, zumindest ein grundlegendes. Wenn ich beurteilen möchte, ob KI-Training unter Text- und Data-Mining fällt, muss ich verstehen, wie diese Systeme funktionieren. Deshalb ist der Austausch mit Informatiker*innen wichtig.
Was macht die Forschung in diesem Bereich besonders schwierig?
Recht und Technik greifen hier sehr eng ineinander. Die Herausforderung besteht darin, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die mit dem technischen Fortschritt Schritt halten. Sie dürfen weder zu streng noch wirkungslos sein. Genau das macht das Thema gleichzeitig so spannend.
Der AI Act verpflichtet KI-Anbieter zu mehr Transparenz über ihre Trainingsdaten. Ist das ein Fortschritt?
Grundsätzlich ja. Transparenz ist wichtig. Die entscheidende Frage ist aber, wie detailliert diese Informationen sein werden. Wenn nur allgemein angegeben wird, dass mit Zeitungsartikeln oder Wikipedia trainiert wurde, hilft das einzelnen Urheber*innen wenig. Wenn konkret nachvollziehbar wird, welche Werke verwendet wurden, wäre das für die Rechtsdurchsetzung deutlich hilfreicher.
Welche Risiken haben Nutzer*innen von KI-Systemen?
Auch sie bewegen sich nicht in einem rechtsfreien Raum. Wer geschützte Werke in ein KI-System eingibt, nimmt möglicherweise selbst urheberrechtlich relevante Handlungen vor. Und auch die Nutzung von Ausgaben kann problematisch sein, wenn darin geschützte Inhalte enthalten sind.
Welche Gerichtsverfahren sind derzeit besonders spannend?
Weltweit laufen zahlreiche Verfahren. In Deutschland läuft etwa ein Verfahren der GEMA gegen OpenAI. Dabei geht es um Songtexte, die von KI-Systemen ausgegeben wurden. Solche Fälle sind besonders interessant, weil sie die Frage aufwerfen, ob geschützte Werke unzulässig reproduziert werden. Im Kern drehen sie sich um zwei Fragen: Ist das Training zulässig? Und was passiert, wenn geschützte Werke aus den Systemen wieder ausgegeben werden? In den USA gibt es besonders viele Verfahren, aber auch in Europa laufen erste Prozesse. Endgültige Entscheidungen liegen bislang jedoch noch nicht vor.
Gibt es bereits Länder mit besonders fortschrittlichen Regelungen?
Noch nicht wirklich. In Europa arbeiten wir derzeit mit dem bestehenden Rechtsrahmen und versuchen über Gerichtsverfahren zu klären, wie weit er reicht. Auch in den USA gibt es bislang keine speziellen urheberrechtlichen KI-Gesetze. Wir befinden uns derzeit in einer Übergangsphase.
Wird über Vergütungsmodelle für Kreative diskutiert?
Ja, intensiv. Es kann nicht funktionieren, dass Werke kostenlos genutzt werden, KI-Unternehmen damit Geld verdienen und die ursprünglichen Urheber*innen leer ausgehen. Diskutiert werden sowohl individuelle Lizenzmodelle als auch kollektive Lösungen über Verwertungsgesellschaften wie AKM oder Austro Mechana.
Welche Regelungen braucht es künftig?
Die Lösung wird vermutlich in der Mitte liegen. KI-Unternehmen brauchen praktikable Rahmenbedingungen, Urheber*innen müssen ihre Rechte behalten und angemessen beteiligt werden. Zu strenge Regeln würden Innovation erschweren, zu lockere Regeln würden Kreative benachteiligen.
Wie sehen Sie die Zukunft der Kreativbranche im KI-Zeitalter?
KI ist Fluch und Segen zugleich. Einerseits steigert sie die Effizienz enorm. Andererseits geraten Geschäftsmodelle unter Druck, die auf dem Verkauf kreativer Leistungen beruhen. Beides ist gleichzeitig wahr.
Nutzen Sie selbst ChatGPT oder andere KI-Systeme?
Ja, durchaus. Für wirklich Forschungsfragen helfen sie noch wenig weiter. Für administrative Aufgaben, erste Recherchen oder den Einstieg in neue Themengebiete sind sie aber sehr nützlich.
Wenn Sie zehn Jahre in die Zukunft blicken: Werden wir auf diese Debatte als Beginn einer neuen kreativen Ära oder als Beginn eines großen Konflikts zurückblicken?
Es ist zweifellos die größte Disruption, die das Urheberrecht und die Kreativwirtschaft in den vergangenen Jahren erlebt haben. Wir sehen einen fundamentalen Konflikt zwischen KI und bestehenden Geschäftsmodellen. Gleichzeitig glaube ich nicht an Weltuntergangsszenarien. KI wird bleiben, das Urheberrecht auch. Die Herausforderung besteht darin, einen Weg zu finden, beide Interessen miteinander zu vereinbaren.
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