Was am neuen Crowdfunding missfällt
Am für Herbst geplanten neuen Rechtsrahmen für Crowdfunding in Österreich muss einiges nachgebessert werden. Dies geht aus den vielen kritischen Stellungnahmen zum Alternativfinanzierungs-Gesetz (AltFG) hervor.
Die Kritik beginnt schon beim Namen. Die Begriffe "Crowdfunding", "Crowdinvesting" und "Crowdfinancing" sollten grundsätzlich nur dann verwendet werden, wenn kein treffender deutscher Ausdruck zur Verfügung steht, stellt der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts fest. Er empfiehlt, künftig den Begriff "Schwarmfinanzierung" zu verwenden.
Leichtere Finanzierung
Österreich ist im Bereich Crowdfunding ein Nachzügler in Europa (siehe Grafik). Das AltFG soll vor allem die Finanzierung von Start-ups und KMU erleichtern. Aber auch für Bürgerbeteiligungsprojekte im Energiebereich ist die Schwarmfinanzierung geeignet.
Privatpersonen können pro Projekt bis zu 5000 Euro im Jahr investieren. Wer mehr als 2500 Euro netto verdient, darf auch mehr investieren. Die AK hält die 5000-Euro-Grenze für viel zu hoch. Es bestehe die Gefahr, dass Kleinanleger durch Sparpläne oder andere "innovative" Vertriebsmodelle unangemessen Risiko konzentrieren. Die 5000-Euro-Grenze sollte für die Gesamtinvestition gelten. Unklar ist, was überhaupt unter "alternative Finanzinstrumente" fällt. Die Finanzmarktaufsicht warnt vor einem Gesetzeswirrwarr.
Interessenskonflikte
Die Veranlagungen erfolgen beim emittierenden Unternehmen selbst oder über Crowdfunding-Plattformen. Diese Plattformen, die derzeit wie Schwammerl aus dem Boden sprießen, seien aber keine unabhängigen Finanzberater, sondern oft an den Projekten selbst beteiligt, wird mehrfach beanstandet. Hier gebe es Interessenskonflikte.
Rechnungshof und Finanzministerium kritisieren ferner die unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Zulassungskriterien im Vergleich zu gewerblichen Vermögensberatern und Wertpapiervermittlern. Die Wirtschaftskammer fordert, dass auch Banken und Wertpapierfirmen solche Plattformen betreiben dürfen und spricht von "Ungleichbehandlung".
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