Handelsgericht: Verbund-Preiserhöhung vom Mai 2022 war unzulässig
Das Handelsgericht Wien hat die Preiserhöhung des teilstaatlichen Stromkonzerns Verbund vom Mai 2022 gekippt. Die Klausel zur Anpassung der Strom-Arbeitspreises sei überraschend und nachteilig für die Kundinnen und Kunden, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit, der im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verbund wird gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.
Der VKI erklärte, mit dem Urteil falle die Rechtsgrundlage für die seit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Nach Ansicht des VKI sind die seit der Preiserhöhung auf Grundlage der Klausel verrechneten Entgelte im Ausmaß des entsprechenenden Erhöhungsbetrags zurückzuerstatten.
Der Stromkonzern hat im Jänner 2023 eine weitere Preiserhöhung per 1. März 2023 angekündigt, die aber von der aktuellen Entscheidung des Handelsgerichts nicht betroffen ist. Der Arbeitspreis für Bestandskunden mit Standardlastprofil im Haushaltssegment steigt dann auf 23,9 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh).
Der Verbund hatte im März 2022 für seine Haushalts- und Gewerbekunden eine Preiserhöhung per 1. Mai 2022 angekündigt. Wie viele Kunden betroffen waren, ist nicht bekannt. Ende 2021 zählte der Verbund rund 450.000 Strom- und 80.000 Erdgaskunden. Beim Strom berief sich der Verbund auf eine Klausel, die auf den vom Börsenkurs abhängigen Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) Bezug nahm.
"Wertsicherung Arbeitspreis"
Die Preisanpassungsklausel war jedoch mit der Überschrift "Wertsicherung Arbeitspreis" versehen. Wie das Gericht entschied, konnten Verbraucher unter einer solchen Überschrift nicht erwarten, dass diese Klausel nicht dem Ausgleich der allgemeinen Inflation dienen soll, sondern eine Prognose des zukünftigen Großhandelspreises abbildet. Daher sei sie überraschend und nachteilig für die Kunden.
Das Gericht führt auch aus, dass nach den gesetzlichen Vorgaben das ursprüngliche Wertverhältnis zwischen der Leistung des Unternehmens und der Geldleistung der Verbraucher möglichst korrekt beibehalten werden müsse und daher keine "Zufallsgewinne" zugunsten einer Vertragspartei ermöglicht werden sollen. Eine Klausel, die den ÖSPI als Berechnungsgrundlage für Preiserhöhungen des Arbeitspreises heranzieht, sei beim Verbund nicht sachgerecht, um die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Entgelt beizubehalten und somit unzulässig.
"Der Verbund tritt gegenüber Verbraucher:innen als Stromerzeuger und Versorger auf. Die Kunden haben bewusst nicht nur einen Stromhändler als Versorger gewählt, sondern mit dem Verbund ein Unternehmen als Vertragspartner, das angibt, den Strom selbst aus 100 Prozent Wasserkraft herzustellen. Es gibt daher keine sachgerechte Grundlage, warum der Verbund die Börsenpreise als Maßstab für eine - vermeintliche - Wertsicherung heranziehen können sollte", sagte VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller. "Wir fordern den Verbund auf, Rückzahlungen im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages an Betroffene vorzunehmen."
Der Verbund betonte bisher, jede Kundin und jeder Kunde sei bei der Vereinbarung dieser Klausel deutlich und leicht verständlich darüber informiert worden. Der Stromkonzern hat übrigens im Jänner 2023 auf Basis der Klausel eine weitere Preiserhöhung per 1. März 2023 angekündigt.
Der Arbeitspreis für Bestandskunden mit Standardlastprofil im Haushaltssegment steigt dann auf 23,9 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh).
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