Steuerreform: Kryptoassets künftig wie Aktien besteuert

"Digitale Münzen" (Symbolbild).
Steuerbefreiung nach einem Jahr Behaltefrist fällt - Grundsätzliche Diskussion über allgemeine Behaltefrist in der Koalition.

Wer Kryptoassets wie Bitcoins besitzt, könnte bald vor einer höheren Besteuerung stehen. Derzeit gelten Kryptoassets in der Regel als Spekulationsobjekte, wer sie länger als ein Jahr behält, muss auf Gewinne aus dem Verkauf keine Steuern zahlen. Die ökosoziale Steuerreform sieht nun vor, dass Kryptoassets künftig wie Wertpapiere versteuert werden. Damit werden 27,5 Prozent Steuer auf Gewinne fällig, unabhängig davon, wie lange diese Veranlagung gedauert hat.

"Steuerliche Fairness bei Krypto"

Eine allgemeine Behaltefrist hatte es bereits bis zur Abschaffung 2012 gegeben. Eventuell kommt eine solche Maßnahme auch im Laufe der Legislaturperiode wieder zurück. Denn die Behaltefrist soll durch die von der Regierung vorgeschlagene ökosoziale Steuerreform für Kryptoassets zwar abgeschafft werden. Aber das Regierungsprogramm sieht grundsätzlich die Einführung einer solchen Behaltefrist für alle Derivate vor. Das stehe jetzt aber nicht im Programm für die ökosoziale Steuerreform, heißt es in einer Stellungnahme des Finanzministerium auf Anfrage der APA.

"Im Idealfall gilt eine entsprechende Neuregelung dann sowohl für 'klassische Derivate' als auch für Kryptowährungen", so das Finanzministerium. "Wenn Spekulation mit Aktien besteuert wird, muss es auch für digitale Währungen entsprechende Maßnahmen geben. Daher werden wir in Österreich weitere Maßnahmen prüfen, um bei Krypto-Währungen auch steuerliche Fairness zu erreichen", wird Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) zitiert.

Es gehe nicht um Totalverbot

Abgesehen von der steuerlichen Veränderung weist das Finanzministerium auch auf die "laut Nationaler Risikoanalyse sehr hohe Risiken in Bezug auf Kryptowährungen" hin. Es gehe nicht um ein Totalverbot, "allerdings dürfen Kryptowährungen nicht deutlich weniger stark reguliert werden als andere Zahlungsmöglichkeiten", so Blümel dazu. Während Steuerfragen national zu regeln seien, seien Fragen der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung allerdings besser auf Europäischer Ebene zu lösen, es sei auch generell eine Verschärfung der Vorschriften für die Krypto-Industrie in der EU zu bemerken, stellt das Finanzministerium fest.

Als Beispiel führt das Ministerium den aktuellen Vorschlag zur EU-Geldwäsche-Richtlinie an. Dieser sehe vor, Anti-Geldwäsche-Vorschriften auf alle Kryptoanlagen-Dienstleister auszudehnen. Das würde strengere Transparenzvorschriften und Einschränkungen bei anonymen Krypto-Wallets sowie bei anonymen Überweisungen im Kryptobereich mit sich bringen. Alle, auch Nicht-Finanzinstitute, müssten dann Konsumenten identifizieren und ihre Krypto-Assets und Transaktionen dokumentieren.

Auch die DAC-8-Richtlinie, (die achte Version der EU-Amtshilferichtline "Directive on Administrative Cooperation") könnte Krypto-Börsen in der EU zur Datenherausgabe an Finanzämter zwingen. Das würde die Kontrolle der korrekten Versteuerung ermöglichen.

Derzeit gilt nur dann eine Ausnahme von der Behaltefrist für Kryptoassets, wenn sie im Rahmen einer verzinsten Veranlagung gehalten werden. Dann gelten sie als Wirtschaftsgüter. In diesem Fall sind Wechsel in Euro, andere Währungen oder andere Kryptoassets sowie Anschaffungen mit Kryptoassets als Tausch steuerpflichtig. "Das BMF bejaht in solchen Fällen die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes (27,5 Prozent) für Zinsen und Tauschgewinne, allerdings ohne gesetzliche Grundlage", heißt es in der Stellungnahme des Finanzministeriums.

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