Angestellte können Arbeitsmittel bei der Steuer einreichen
Wenn ein Dienstnehmer private Gegenstände für seine Arbeit nutzt, können die entstandenen Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung in der Regel als Werbungskosten abgesetzt werden.
Monika Seywald, Steuerberaterin und Partnerin bei der TPA Steuerberatung: „Hierbei gilt, dass geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 1.000 Euro im Jahr 2023 sofort abzugsfähig sind. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 1.000 Euro, müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden.“
Private Computer und Notebooks beim Fiskus einreichen
Privat angeschaffte Computer und Laptops sowie Scanner, Drucker und Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Seywald: „Der Fiskus geht aber davon aus, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 Prozent beträgt. Daher können maximal 60 Prozent der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.“
Dabei gilt es zu beachten, dass Computer, Bildschirm und Tastatur zusammen als wirtschaftliche Einheit gelten. Ihre Kosten müssen daher gemeinsam betrachtet werden.
Kosten für Telefonate und das Internet im Homeoffice absetzen
Als Werbungskosten sind auch sämtliche Kosten für Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit geführt werden, zu verstehen, und diese sind vollständig absetzbar.
Darüber hinaus können auch sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) und Paketlösung für Internetzugang aliquot nach beruflicher und privater Nutzung steuerlich geltend gemacht werden.
Die Homeoffice-Pauschale jedenfalls nutzen
Seit der Pandemie sind auch ergonomisches Mobiliar wie etwa ein Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung mögliche Absetzposten beim Fiskus. Seywald: „Wichtig dabei ist das Vorliegen einer Rechnung über die Anschaffung und dass zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde.“
Am einfachsten nutzt man hierbei die Homeoffice-Pauschale: Pro Arbeitstag im Homeoffice können pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal aber 300 Euro im Jahr.
Mit Aus- und Fortbildungskosten die Steuer senken
Sofern der Arbeitgeber diese Kosten nicht übernommen hat, können beruflich bedingte Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Dies gilt z. B. auch für die meist sehr teuren facheinschlägigen Hochschullehrgänge.
Das Öffi-Ticket ist absetzbar, aber Vorsicht bei dem Pendlerpauschale
Seit dem 1.7.2021 gibt es eine Erleichterung für Arbeitgeber: Bei der Übernahme der Fahrtkosten ihrer Angestellten zwischen Heim und Arbeitsplatz muss die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt sein.
Für eine steuerliche Befreiung reicht es, wenn das Ticket für den Arbeits- und/oder Wohnort gilt. Somit können auch landesweite Tickets wie die Österreich-Card und das Klima-Ticket begünstigt werden. Seywald: „Seit 2023 führt ein Jobticket nicht mehr zum Wegfall des Pendlerpauschale, sondern wird auf dieses nur noch angerechnet.“
E-Autos bieten Vorteile beim Fiskus
E-Kfz sind NOVA-befreit und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an. Darüber hinaus bietet die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) einen zusätzlichen Steuervorteil für Unternehmen. Zudem sind Elektroautos für Mitarbeiter sachbezugsfrei.
Werden E-Autos allerdings im Abtausch zu schon bestehenden Entgeltansprüchen gewährt, müssen zwecks steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Anerkennung die Bruttoansprüche neu vereinbart werden. „Die Gewährung von steuerfreien E-Fahrzeugen hat unter anderem den Vorteil, dass im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen nicht über eine allfällige Privatnutzung von Fahrzeugen mit Sachbezugspflicht diskutiert werden muss“, so Seywald.
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Übrigens begründen Gratis-Ladestationen beim Arbeitgeber seit 1.1.2023 auch dann keinen Sachbezug, wenn der Mitarbeiter sein selbst angeschafftes E-Auto dort auflädt.
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