Ski amade muss Teil der Kosten für Saisonkarten zurückzahlen
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau eine Musterklage gegen den Salzburger Skiverbund Ski amade eingebracht und in erster Instanz recht bekommen. Gefordert wurde eine anteilige Kostenrückerstattung für Ski-Saisonkarten im Frühjahr 2020, als der Liftbetrieb aufgrund der Corona-Verordnungen vorzeitig geschlossen wurde. Das Landesgericht Salzburg hat jetzt der Beschwerde von Ski amade keine Folge gegeben.
Nutzungsdauer der Karte verkürzt
In dem konkreten Fall hatte sich die vereinbarte Gültigkeit der Skisaisonkarte um 24 Prozent bzw. 49 Tage verkürzt. Der Berufungssenat am Landesgericht Salzburg urteilte nun, dass diese 24 Prozent des bereits gezahlten Ticketpreises an den Käufer zurückerstattet werden müssen. Ski amade muss daher 330 Euro an die vom VKI vertretene vierköpfige Familie aus Niederösterreich bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. "Es gibt die Möglichkeit einer ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof innerhalb von vier Wochen", erklärte der Sprecher des Landesgerichtes Salzburg, Peter Egger, am Mittwoch auf APA-Anfrage.
Bei dem Prozess ging es um die Frage, wer in Fällen höherer Gewalt den Schaden trägt. Am 2. Februar 2021 war am Bezirksgericht St. Johann im Pongau darüber in erster Instanz verhandelt worden. Egger hatte in der aktuellen Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" von heute, Mittwoch, erklärt, dass das Ende September ergangene Urteil zweiter Instanz am 5. Oktober den Parteien zugestellt wurde. "Auch das Berufungsgericht urteilte, dass die am 16. März 2020 erfolgten pandemiebedingten Betriebssperren ein Ereignis höherer Gewalt darstellten", sagte Egger. Nicht nur die Liftbetreiber seien von ihrer Betriebspflicht befreit worden, sondern auch die Nutzer von ihrer Entgeltzahlungspflicht für die Zeit ab dem 16. März.
Die Familie aus Niederösterreich hatte bei der Ski amade GmbH Skisaisonkarten für die Saison 2019/2020 erworben. Insgesamt zahlten sie dafür 1.754 Euro. Die Gültigkeit der Saisonkarte war vereinbarungsgemäß für den Zeitraum 12. Oktober 2019 bis 3. Mai 2020 festgelegt und hätte demnach 205 Tage betragen sollen. Aufgrund von behördlichen Anordnungen mussten die Lift- und Pistenbetreiber am 16. März 2020 ihren Betrieb einstellen.
Skigäste haben Anspruch auf Rückzahlung
"Das Gericht stellt erfreulicherweise auch klar, dass der Rückersatzanspruch unabhängig davon ist, wie oft die Konsumenten die Saisonkarten bis zum vorzeitigen Saisonende genutzt haben", erklärte Beate Gelbmann vom VKI in einer Aussendung am Mittwoch. "Damit erteilt es auch den neuen Bestimmungen mancher Skigebiete eine Abfuhr, die nunmehr bei einer allfälligen Rückerstattung auf die tatsächlich genutzten Tage der Skigäste abstellen." Sie forderte den Liftverbund auf, den betroffenen Konsumenten den aliquoten Betrag zur Gänze zurückzuzahlen. "Den Betroffenen raten wir, nicht vorschnell etwaige Angebote von Skiliftbetreibern über eine nur teilweise Rückerstattung anzunehmen." Das Gericht habe hier eindeutig zugunsten der Skigäste entschieden. "Die Skigäste haben einen Anspruch auf Rückzahlung für die gesamte Schließzeit."
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