Urteil: Online gekaufte Waren dürfen vom Käufer ausprobiert werden

Urteil: Online gekaufte Waren dürfen vom Käufer ausprobiert werden
Der VKI klagte mit Erfolg. Konsument entfernte Etikett von Autokindersitz und verursachte leichte Kratzspuren.

Werden Waren online gekauft, dann dürfen diese ausprobiert und dennoch zurückgegeben werden. Das entschied das Bezirksgericht Bregenz. Es gab einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen das Versandhaus Walz GmbH statt, der für einen Konsumenten das Versandhaus auf Rückzahlung des Kaufpreises eines Kindersitzes geklagt hatte.

Der Konsument hatte laut einer Aussendung des VKI von Montag online einen Autokindersitz gekauft und nach einmaligem Testen den Rücktritt vom Kauf erklärt. Der Verkäufer weigerte sich aber, den Kaufpreis zurückzuerstatten, weil der Käufer ein Etikett vom Kindersitz entfernt hatte und der Sitz leichte Kratzspuren aufwies. Das Bezirksgericht entschied jedoch, dass ein einmaliges Montieren des Kindersitzes im Auto zum Testen angemessen sei und keine Ersatzpflicht des Verbrauchers auslöse. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im konkreten Fall tat der Konsument laut dem Urteil des Bezirksgericht Bregenz lediglich das, was zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen notwendig war. Das Entfernen eines großen Etiketts ohne Beschädigung der Ware sowie leichte Kratzspuren durch das Abstellen des recht unhandlichen Kindersitzes auf dem Boden gehen über einen angemessenen Umgang mit der Ware im Rahmen einer Prüfung nicht hinaus.

"Tritt ein Verbraucher von einem Online-Kauf zurück, hat er dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Wertminderung der Ware zu zahlen, wenn er die Ware auf unangemessene Weise geprüft hat. Das Urteil des BG Bregenz ist die erste gerichtliche Entscheidung, die eingrenzt, unter welchen Bedingungen Konsumentinnen und Konsumenten einen Wertersatz für das Ausprobieren von online gekaufter Ware zu zahlen haben", erläuterte Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Leichte Spuren vom Testen der Ware gelten nicht per se als unangemessener Umgang mit der Ware und führen nicht automatisch zu einer Wertersatzzahlung. Schon gar nicht lässt sich dadurch - wie in dem vorliegenden Fall - das vollständige Einbehalten des Kaufpreises begründen.“

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