OeNB-Sonderpensionen: Kürzungen nicht verfassungswidrig

Eingriff in Altersversorgungssystem der Nationalbank "zulässiges politisches Ziel".

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die gesetzlich verordnete Kürzung sogenannter "Luxuspensionen" bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) für verfassungsmäßig erklärt. Die Entscheidung geht auf eine Klage des OeNB-Zentralbetriebsrates sowie 1.394 ehemaliger und aktiver OeNB-Mitarbeiter zurück. Die umstrittene Bestimmung war Teil des "Sparpakets 2012" und nur bis Dezember 2014 gültig.

Im vorliegenden Fall ging es um die Verfassungsmäßigkeit eines Pensions- bzw. Pensionssicherungsbeitrags in der Höhe von 3,3 bzw. 3,0 Prozent des Bezuges, den aktive bzw. ehemalige Mitarbeiter der Nationalbank ab 1. Jänner 2013 leisten mussten, soweit sie von den Dienstbestimmungen ( DB) I und II erfasst sind.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund "der mehrfachen und zum Teil einschneidenden" Reformen für die Masse der Pensionsbezieher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Eingriffe in betriebliche Pensionszusagen im staatsnahen Bereich, teilte das Höchstgericht am Dienstag mit.

In ihrer Entscheidung vom 14. März 2017 (G 405/2015) halten es die Verfassungsrichterinnen und -richter für ein "zulässiges politisches Ziel", auch in solche Zusagen für die Altersversorgung einzugreifen, die von den Reformen der gesetzlichen Pensionsvorschriften nicht unmittelbar betroffen gewesen sind, "aber von Unternehmen zugesichert wurden, die auf Grund von Beteiligungen gleichwohl im Einflussbereich von Gebietskörperschaften stehen und daher bei diesen auch budgetwirksam sind".

Kläger scheiterten bereits zwei Mal

Die Kläger waren bereits vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie dem Oberlandesgericht unterlegen. Nun ist das Verfahren beim Obersten Gerichtshof anhängig, der beim Verfassungsgerichtshof beantragte, diesen Pensionssicherungsbeitrag für verfassungswidrig zu erklären.

Die umstrittene Bestimmung, Teil des "Sparpakets 2012" bzw. "2. Stabilitätsgesetz", war nur bis Ende 2014 in Geltung. Seit 1. Jänner 2015 gilt auch für diese Gruppe der Bediensteten und Pensionisten der Nationalbank die Neuregelung durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) 2014 . Sie wurde vom Verfassungsgerichtshof schon mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2016 (G 478/2015) als verfassungskonform beurteilt.

Für bis 30. April 1998 eintretende Dienstnehmer hatte die OeNB ein auf Direktzusagen basierendes Pensionssystem, wofür eine Pensionsreserve gebildet werden muss. Diese wurde 2016 laut dem aktuellen Geschäftsbericht 2016 um 37 Mio. auf 1,95 Mrd. Euro erhöht. Seit 1. Mai 1998 aufgenommene Dienstnehmer gehören dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) an, für die eine Pensionskassenvereinbarung abgeschlossen wurde. Es werden seither keine neuen Dienstnehmer mehr in das Direktzusagensystem einbezogen.

Durch das SpBegrG 2014 sind seit Jänner 2015 Pensionsbeiträge an die OeNB zu leisten. Diese betragen für aktive Dienstnehmern mit DB I 7 Prozent im Jahr und mit DB II 10,25 Prozent bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und 4 Prozent für Bezugsteile darüber. OeNB-Pensionisten müssen seither einen Pensionssicherungsbeitrag zwischen 3,3 und 25 Prozent an die OeNB entrichten. Das versicherungsmathematisch ermittelte Deckungserfordernis von 2,3 Mrd. Euro ist durch die Pensionsreserve und stille Reserven in Immobilien mit 2,26 Mrd. Euro gedeckt. Die Unterdeckung von 46 Mio. Euro wurde als Eventualverbindlichkeit erfasst.

Wie berichtet beziehen 57 OeNB-Pensionisten Pensionen, die höher als 300 Prozent der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage, also 13.950 Euro monatlich, sind. Das sind 4,31 Prozent der OeNB-Pensionisten mit einem Anteil an der gesamten Pensionssumme von 13,06 Prozent. Die höchste Pension macht 34.495,01 Euro monatlich aus, die Durchschnittspension in dieser Gruppe liegt bei 17.507,33 Euro, die Hälfte bezieht mindestens 15.696,19 Euro.

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