Millionenstrafe für Swisscom wegen Preisen bei ADSL-Diensten

Millionenstrafe für Swisscom wegen Preisen bei ADSL-Diensten
Bundesverwaltungsgericht: Strafe von rund 186 Mio. Franken ist rechtens. Das Urteil hat aber keine Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2019.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Schweizer Telekomkonzerns Swisscom gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu der von der Wettbewerbskommission (Weko) festgestellten Verletzung des Kartellgesetzes durch die Preispolitik bei ADSL-Diensten abgelehnt. Die rund 186 Mio. Franken (etwa 171 Mio. Euro) schwere Strafe für Swisscom ist rechtens.

Die Swisscom erfülle den Tatbestand der "Kosten-Preis-Schere" in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2007, heißt es in einem am Donnerstagabend veröffentlichten Urteil des höchsten Gerichts. Die vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Sanktion von rund 186 Mio. Franken sei nicht zu beanstanden.

Die Wettbewerbskommission hatte 2009 festgestellt, dass die Swisscom AG und die Swisscom (Schweiz) AG durch ihre Preispolitik bei ADSL-Diensten (Anschlusstechnik von Breitbandanschlüssen) bis zum 31. Dezember 2007 ihre Konkurrenten behindert hätten. Die Swisscom sei einerseits als ADSL-Anbieter tätig gewesen, andererseits habe sie anderen Anbietern auch das für Breitbandinternet notwendige Vorprodukt geliefert. Die Konkurrenten hätten diese Vorleistung benötigt, um ihren Endkunden ebenfalls Breitbandinternet via ADSL anbieten zu können.

Die Swisscom habe - im Vergleich zu den Endkundenpreisen - bis Ende 2007 hohe Preise für dieses Vorleistungsangebot verlangt. Daraus habe eine zu knappe Differenz zwischen Vorleistungskosten und Endkundenpreisen ("Kosten-Preis-Schere") resultiert. Die Swisscom habe ihre Konkurrenten insofern behindert, als diese ihr ADSL-Geschäft nicht profitabel hätten betreiben können.

Die Weko beurteilte das fragliche Verhalten als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verhängte eine Sanktion von rund 220 Mio. Franken. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde der Swisscom den Entscheid der Weko inhaltlich, senkte die Sanktion aber auf 186 Millionen Franken.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Swisscom ab. Die Beschwerdeführer erfüllten den Tatbestand der Kosten-Preis-Schere in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2007. Sie bildeten ein vertikal integriertes Unternehmen (als Verkäufer des ADSL-Vorleistungsangebots und als Internetprovider im nachfolgenden Markt), das eine unentbehrliche Vorleistung angeboten, den Markt beherrscht und seine Marktmacht mit einer Kosten-Preis-Schere missbräuchlich ausgenutzt habe.

Das Verhalten falle unter Artikel 7 des Kartellgesetzes. Das Handeln der Swissom könne angesichts der gesamten Umstände zumindest als fahrlässig bezeichnet werden. Nicht zu beanstanden sei schließlich der vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Sanktionsbetrag; die Vorinstanz habe bei dessen Festlegung von einem mittelschweren bis schweren Verstoß der Beschwerdeführer ausgehen dürfen.

Die Swisscom bedauerte in einer Mitteilung vom Donnerstagabend den Entscheid des Bundesgerichts und hält die Sanktion für nicht gerechtfertigt: Die Swisscom sei nicht marktbeherrschend gewesen, da bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung seitens der Kabelnetze Wettbewerbs- und Preisdruck bestanden habe.

Die vom Bundesverwaltungsgericht auferlegte und nun vom Bundesgericht bestätigte Buße von 186 Mio. Franken habe von der Swisscom bereits 2016 bezahlt werden müssen. Das Urteil des Bundesgerichts habe keine Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2019.

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