"Irreführende Mogelpackung": Manner rechtskräftig verurteilt

"Irreführende Mogelpackung": Manner rechtskräftig verurteilt
Der "Manner Mozart Mignon"-Waffelbeutel enthalte deutlich weniger Füllmenge und sei daher als „irreführende Mogelpackung“ zu bezeichnen.

Der Waffelbeutel „Manner Mozart Mignon“ gilt nun auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien) als „irreführende Mogelpackung“, wie aus einer OTS des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) hervorgeht. Das Urteil sei rechtskräftig.

„Die in einem Schüttelbeutel vertriebenen Mozartschnitten waren bereits vom Handelsgericht Wien als irreführende Mogelpackung beurteilt worden: Zum einen sei die Verpackung nur zu rund 50 Prozent mit Mozartschnitten befüllt; zum anderen würde Manner vergleichbare Produkte in einem identen Schüttelbeutel mit mehr Inhalt befüllen“, heißt es vom VKI.

Während etwa die „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten 400 Gramm enthielten, wiesen die „Mozart Mignon“-Schnitten 100 Gramm weniger – „also nur 300 Gramm“ auf.

Das OLG Wien fest, dass bei Kuchen ein Verpackungsleerstand von 40 bis 50 Prozent eine „Irreführung bei Kund:innen bewirken könne“. Demgemäß liege auch bei den klagsgegenständlichen Mozartschnitten eine wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung vor. Die Angabe der Nettofüllmenge von 300 Gramm auf der Schauseite der Verpackung könne daran nichts ändern, würde diese doch bei Waffeln – anders als bei anderen Produktkategorien wie Zucker – keine besondere Vorstellung von der damit einhergehenden „tatsächlichen Füllmenge bei den Konsument:innen auslösen“.

Das Argument von Manner, ein höherer Befüllungsgrad sei verpackungstechnisch bedingt nicht möglich, verwarf das Berufungsgericht laut dem VKI unter Verweis auf die von Manner angebotenen „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten. Für das Gericht gab es keinen erkennbaren Grund für den unterschiedlichen Befüllungsgrad „außer, dass die klagsgegenständlichen Mozartschnitten (aus Mandel und Haselnuss) in der Produktion teurer seien“.

 

„Das Gericht streicht klar hervor, dass Konsument:innen in Zeiten wie diesen, in denen Plastikmüll eingespart werden soll, ein krasses Missverhältnis von Inhalt und Verpackung nicht erwarten“, sagte VKI-Juristin Barbara Bauer laut der Aussendung.

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