Lugner muss Läden am Sonntag zu lassen

Vor einem Jahr regte Richard Lugner die Debatte um die Sonntagsöffnung neu an. Nun hat der Verfassungsgerichtshof ein Urteil gesprochen.

An fünf bis sechs Sonntagen im Jahr wollte Richard Lugner seine Lugner City aufsperren und ist bis vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gezogen. Sogar ein Gutachten vom bekannten Verfassungsrechtler Heinz Mayer ließ der Baumeister erstellen. Nach Mayer beschränkt das derzeitige Öffnungszeitengesetz den Unternehmer in der Zeit, in der er seine Waren anbieten kann. Er sieht es als Eingriff in die Erwerbsfreiheit.

Der VfGH sieht das anders und hat Lugner abblitzen lassen: "Die derzeitige Regelung ist verfassungskonform", erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Mittwoch. Holzinger räumte zwar ein, dass sich ein "gesellschaftlicher Wandel" vollzieht. Das Verbot der Ladenöffnung am Sonntag sei aber nach wie vor mit dem öffentlichen Interesse auf Wahrung und Erhalt der Wochenendruhe zu rechtfertigen. Ob im Zuge des angesprochenen Wandels künftig die Sonntagsöffnung möglich ist, "ist nie auszuschließen", meinte Holzinger. Wann es so weit sein könnte, konnte er jedoch nicht abschätzen.

Richard Lugner sah in einer ersten Reaktion die Gleichbehandlung durch die Verfassung nicht gegeben. "Es kann nicht sein, dass die am Bahnhof und bei Tankstellen schon offen halten dürfen, aber wir nicht", polterte der Baumeister. "Bin ich ein Bürger zweiter Klasse, weil ich meine Lugner City nicht am Bahnhof habe?"

Er müsse das Urteil zur Kenntnis nehmen, werde sich aber mit seinen Anwälten unterhalten und eine weitere Vorgehensweise prüfen lassen. Einen Ansatzpunkt sieht er bei den Ausnahmeregelungen (Tankstellen, Bahnhöfe & Co).

Ladenöffnungszeiten

Lugner muss Läden am Sonntag zu lassen

Laut Öffnungszeitengesetz dürfen Geschäfte an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen halten, insgesamt also bis zu 72 Stunden pro Woche. An Sonntagen müssen die Läden zu bleiben, allerdings gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen.

Grundsätzlich ausgenommen von diesem Gesetz sind das Gastbewerbe, Tankstellen, Verkaufsstellen im Kasernenbereich, Märkte und der Verkauf von Waren aus Automaten. Sonderregelungen gibt es darüber hinaus für Geschäfte in Bahnhöfen, Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen - diese dürfen auch am Sonntag offen haben. Allerdings dürfen in den Läden nur bestimmte Produkte wie Lebensmittel, Reiseandenken, Blumen, Toiletteartikel oder Zigaretten verkauft werden und die Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigen.

Ausgenommen vom freien Sonntag sind auch Verkaufsstellen in Theatern, Museen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen, Sporthallen, Sportplätzen sowie im Rahmen von Publikumsmessen oder messeähnlichen Veranstaltungen.

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