Korruption: Schwierige Rückkehr zur Legalität

Die Bestechung von Amtsträgern ist in Österreich nur bei Beamten im dienstrechtlichen Sinn strafbar. Minister und Bürgermeister fallen nicht darunter.
Experten kritisieren, dass im Gesetz keine Ausstiegsmöglichkeit vorgesehen ist, um glimpflich davonzukommen. Die Aufklärung wird dadurch erschwert.

Der Firmenchef will nicht mehr. Das Risiko, dass von den dubiosen Geschäften etwas auffliegt, ist ihm zu groß. Schluss daher mit schwarzen Kassen für die kleinen Zuwendungen im Inland, Schmiergeld-Zahlungen an Politiker im Ausland und entsprechenden Scheinrechnungen über die Kanalinseln. Doch wie das alles loswerden, ohne gleich Pleite zu sein und im Gefängnis zu landen? "Eine Rückkehr in die Legalität ist fast ausweglos", sagt Steuerberater und Finanzstrafrechtsexperte Roman Leitner.

Er kritisiert, dass im Korruptionsstrafrecht keine Möglichkeit eines glimpflichen Ausstiegs vorgesehen ist. So gebe es weder die Möglichkeit einer "tätigen Reue" noch einer Selbstanzeige wie im Finanzstrafrecht.

Noch dazu drohen seit Verschärfung des Gesetzes 2011 dem Unternehmen zahlreiche weitere Strafen (etwa wegen Abgabenbetrugs) sowie die Abschöpfung des "wirtschaftlichen Vorteils". Dieser kann der gesamte Umsatz aus dem durch Bestechung erlangten Geschäft sein, nicht nur der Gewinn. Für Unternehmen bedeute eine solche Abschöpfung oft den Ruin, meint Leitner. Die Konsequenz: Es werde lieber weiter vertuscht. Das Fehlen eines Ausstiegsszenarios sowie die Kumulation von Delikten erschwere daher die Aufklärung bei Korruptionsfällen, glaubt Leitner und fordert Gesetzesänderungen. "Trotz der harten Strafen ist die Aufklärungsquote gering", ergänzt Strafrechtsprofessor Helmut Fuchs von der Uni Wien.

Lücken

Fuchs ortet auch "beträchtliche Strafbarkeitslücken" bei der Korruption, etwa bei der Bestechung von Amtsträgern.

Umfassende Verbote bestehen laut Gesetz nur bei Beamten im dienstrechtlichen Sinn sowie Vertragsbediensteten, nicht aber bei Ministern, Landeshauptleuten oder Bürgermeistern, die in keinem Dienstverhältnis als Beamte stehen. "Diese Funktionäre haben aus dem Korruptionsstrafrecht nichts zu befürchten", sagt Fuchs und verweist auf die wesentlich strengeren Regelungen in Deutschland. "Wenig verständlich" ist für Fuchs auch, dass die Organe und Angestellten der meisten öffentlichen Unternehmen von Bestechungsdelikten ausgenommen sind.

Bei der Korruptionsbekämpfung selbst bemängeln sowohl Leitner als auch Fuchs fehlendes Know-How bei den Ermittlern sowie schlechte Zusammenarbeit der Behörden. Dies wurde auch im jüngsten Bericht der Antikorruptionsstelle des Europarats (GRECO) kritisiert. Aus der Sicht Leitners müssten die Betriebsprüfer und Steuerfahnder stärker in die Pflicht genommen werden. So würden Unternehmen versuchen, Schmiergeldzahlungen steuerlich abzusetzen, daher würden sich solche Buchungen in den Bilanzen wiederfinden. "Man kann Dinge nur finden, wenn wir in die Bücher schauen, wir brauchen da eine bessere Vernetzung", so Leitner.

Gerhard Dannecker, Wirtschaftstrafrechtsexperte an der Universität Heidelberg, berichtet über entsprechende Fahndungserfolge in Deutschland: "Ein guter Finanzprüfer findet alle verdächtigen Buchungen in einer Bilanz. Steht da irgendwo Dubai oder Liechtenstein, haben die Betroffenen schon verloren."

Buchtipp: Handbuch Korruption Die Autoren Der 1949 geborene Jurist Helmut Fuchs ist seit 1986 Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Uni Wien und Vorstand des Instituts für Strafrecht und Kriminologie. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Roman Leitner ist Spezialist für Finanzstrafrecht und unterrichtet an der Uni Graz.Das Buch Die Publikation bietet eine Analyse der Strafbarkeit der Korruption und der damit verbundenen steuerlichen Abzugsverbote für einschlägige Leistungen. Behandelt wird auch der Ausstieg aus Sicht des Unternehmens und der Täter.

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