Whistleblower: So sollen sie künftig geschützt werden
Nach zähen Verhandlungen liegt nun ein Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HSchG) – landläufig auch Whistleblowergesetz genannt – vor. Dieser besagt, dass Hinweisgeber – in der Praxis sehr oft Arbeitnehmer – stark zu schützen sind. So haften sie nicht für die Folgen eines berechtigten Hinweises. Vergeltungsmaßnahmen (etwa Kündigung, Verschlechterung der Arbeitssituation) gegen sie sind unwirksam oder lösen Schadenersatzpflichten aus.
Voraussetzung für diesen Schutz
Der Hinweisgeber muss zum Zeitpunkt seines Hinweises auf Grundlage verfügbarer Informationen annehmen können, dass seine Hinweise wahr sind. Außerdem schützt das HSchG nur Hinweise zu den im Gesetzestext aufgezählten Rechtsbereichen wie zum Beispiel Umweltschutz, Verbraucherschutz, Geldwäsche oder Korruptionsdelikte. Auch hier muss der Hinweisgeber annehmen können, dass seine Hinweise einen dieser Rechtsbereiche betrifft, dafür ist er beweispflichtig.
Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitern sind zudem dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, die mit den notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten ist, um jeden Hinweis zu prüfen und Hinweisgeber spätestens nach drei Monaten informieren zu können, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden.
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