Was der Chef verlangen darf - und was nicht

Was der Chef verlangen darf - und was nicht
Jung, willig, billig? Lehrlinge fühlen sich oft ausgenutzt. Was dagegen hilft: Die eigenen Rechte gut zu kennen.

Unbezahlte Überstunden, putzen und bügeln für den Chef, tägliches Wurstsemmel-Holen - welche Aufgaben muss man als junger Mensch in der Lehre übernehmen, welche nicht?
Damit die Lehre zum Erfolg führt, sollten Lehrlinge wissen: Als Mitglied der Arbeitswelt haben sie zwar eine Menge Pflichten, aber auch Rechte. Dazu zählen:

Recht auf Ausbildung: Lehrlinge dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind und ihre Kräfte nicht übersteigen. Im Gegenzug müssen sie sich bemühen, den gewählten Lehrberuf zu erlernen.

60-Stunden-Woche? Jugendliche bis 18 Jahre dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Überstunden sind für Jugendliche verboten.

Probieren ist drin: Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrling als auch vom Lehrberechtigten jederzeit schriftlich gelöst werden - und zwar ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist.

Entlassen - darf der Chef das? Auch nach den drei Monaten kann man die Lehrstelle verlieren. Aber nur, wenn triftige Gründe vorliegen. Dazu zählen etwa: Der Lehrling hat eine Diebstahl begangen oder hat ein Betriebsgeheimnis verraten. Weiters dürfen Lehrlinge den Lehrplatz nicht unbefugt verlassen oder einen der Ausbildung abträglichen Nebenjob annehmen.

Selbst kündigen: Auch der Lehrling kann vorzeitig aus dem Lehrverhältnis "austreten". Etwa, wenn der Ausbilder den Lehrling misshandelt oder wörtlich beleidigt. Ist der Lehrberechtigte schuld an der vorzeitigen Auflösung, so steht dem Lehrling Schadenersatz zu.

Wann gibt es den Lohn? Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist im Kollektivvertrag geregelt und nach Lehrjahren gestaffelt. Ausgezahlt wird wöchentlich oder monatlich.

Lernen darf sein:
Während der Lehre muss ein Lehrling die Berufsschule besuchen. Dazu muss ihm von der Arbeit freigegeben werden. Auch für die Unterrichtszeit wird die Lehrlingsentschädigung weiterbezahlt. Entfallen ganze Schultage oder Wochen, muss der Lehrling im Betrieb arbeiten.

Nach der Lehre:
Ist die Lehrzeit vorbei, kann der Lehrling nicht sofort gekündigt werden, sondern darf noch drei Monate im Betrieb und im erlernten Beruf weiterarbeiten.

www.arbeiterkammer.at

Urteil. Kein Putzen und Bügeln für den Arbeitgeber

1137 Überstunden in 15 Monaten - diesen Rekord stellte ein Kellner-Lehrling aus Ried im Innkreis auf. Allerdings nicht freiwillig - der Fall kam vor Gericht. Erschwerend kam hinzu, dass die junge Frau nicht nur im Lehrbetrieb, sondern auch für private Dienste und in einer Go-go-Bar des Arbeitgebers eingesetzt worden war.

Entlassen wurde die 19-Jährige, als sie sich schließlich krank meldete. Begründung gab es keine, Lohn war ausständig. Der Lehrling wandte sich an die Arbeiterkammer (AK), denn der Lehrherr hatte sie eine Bestätigung unterschreiben lassen, in der stand, dass alle Überstunden bezahlt worden waren. Tatsächlich hatte er diese weder bezahlt noch abgerechnet. Das führte dazu, dass es zu keinem kollektivvertraglichen Verfall kam. Die AK konnte sämtliche Überstunden, nicht eingehaltene Ruhezeiten, offene Lehrlingsentschädigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung einfordern.

Gerichtsverfahren

Weil der Wirt auf zwei AK-Interventionen hin nicht einlenkte, ging der Fall vor Gericht. Schon am Landesgericht Ried wurde dem Lehrling Recht gegeben, der Lehrherr ging jedoch in Berufung. Doch das Oberlandesgericht Linz wies die Berufung zurück und entschied ebenfalls im Sinne der jungen Frau. Die Folge: Rund 17.000 Euro muss der Wirt ihr nachzahlen.
Weil die Betroffene schon über 18 war, wurde für die Überstunden aber nur der geringste kollektivvertraglichen Facharbeiterlohn gezahlt. Das Glück der jungen Frau war, dass sie ihre Arbeitszeit penibel mitgeschrieben hatte.

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