Studium: STEOP wird gelockert

Gesetzliche Änderungen bringen Erleichterung für Studierende und Lehrpersonal

Das Wissenschaftsministerium sieht in einer Novelle zum Universitätsgesetz die Ausweitung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) auf alle wissenschaftlichen Unis vor. Auch der Prüfungsumfang soll festgelegt werden. Außerdem soll der Weg zum ordentlichen Uni-Professor erleichtert werden, Änderungen gibt es auch bei Uni-Räten und Kettenverträgen.

Derzeit gilt die STEOP nur in Studien ohne Aufnahmeprüfungen - ausgenommen sind also etwa Medizin, Veterinärmedizin, Publizistik und Psychologie. Künftig gibt es Ausnahmen nur für die Kunstunis sowie Sport. Die Eingangsphase soll einen Überblick über Inhalt und Ausrichtung des jeweiligen Studiums liefern. Nur wer alle Prüfungen der STEOP besteht, kann auch weiterstudieren.

Bisher war der Umfang der STEOP nicht geregelt, je nach Uni umfasste sie einen bis zu 30 ECTS-Punkte - das entspricht etwa dem vorgesehenen Lernaufwand eines Semesters. Künftig soll es einen Mindestumfang von acht und eine Höchstgrenze von 20 ECTS-Punkten für die im ersten Semester stattfindende Eingangsphase geben. Außerdem wird festgelegt, dass die STEOP mehrere Lehrveranstaltungen umfassen muss - bisher war auch nur eine erlaubt.

Weiters soll es auch die Möglichkeit geben, schon vor Absolvierung der STEOP weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zehn ECTS-Punkten absolviert zu dürfen. Außerdem sollen Prüfungen in der STEOP künftig dreimal wiederholt werden dürfen statt wie derzeit zweimal.

Die Änderungen bei der Studieneingangs- und Orientierungsphase gehen der ÖH nicht weit genug - diese müsse von Grund auf reformiert werden. Die STEOP müsse „weg von einer weiteren Zugangsbeschränkung und hin zu einer echten Orientierungsphase“. Ein Schritt in die richtige Richtung sei dagegen die Möglichkeit des Vorziehens von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zehn ECTS-Punkten vor den STEOP-Abschluss sowie die Ausweitung der Prüfungsantritte.

Einsichtsrecht für Anwärter

Mehr Rechte für Studienwerber gibt es künftig bei Aufnahmeprüfungen: Auch sie erhalten schon ein Einsichtsrecht in die Prüfungsarbeiten - dieses war bisher Studenten vorbehalten. Neues gibt es auch von der Titelfront: Obwohl das Pharmaziestudium an allen Standorten ab Herbst auf das Bachelor-/Mastersystem umgestellt wird, darf auch künftig nach Abschluss des Masterstudiums der Grad Magister bzw. Magistra (Mag.pharm.) vergeben werden. Kunstuniversitäten dürfen außerdem künftig ein „künstlerisches Doktoratsstudium“ anbieten.

Änderungen beim Personal

Im Personalbereich sieht die Novelle eine Erweiterung der Möglichkeiten vor, Wissenschaftler in die Professorenkurie überzuleiten. Künftig sollen auch sogenannte Assoziierte Professoren zur Kurie zählen, sofern das Qualifizierungsverfahren internationalen, kompetitiven Standards entspricht. Für diese Personengruppe soll es ein abgekürztes Berufungsverfahrens durch den Rektor geben. Damit sollen die im Kollektivvertrag fixierten neuen Karrieremöglichkeiten durch Laufbahnstellen auch im Organisationsrecht abgebildet werden. Auch außerordentliche Professoren können in die Professorenkurie übergeleitet werden.

Ausgeweitet wird die Kettenvertragsregelung: Neu eingeführt wird die Bestimmung, dass befristet Beschäftigte bei Wechsel in andere Funktionen als Neuabschlüsse zu werten sind - damit ist eine neuerliche Befristung bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren (bei Teilzeitbeschäftigung acht Jahren) zulässig. Außerdem wird klargestellt, dass Beschäftigungszeiten als studentischer Mitarbeiter bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden.

Wer nicht in den Uni-Rat darf

Für die Universitätsräte gibt es ab 2018 neue Unvereinbarkeitsregeln. Nicht im Universitätsrat sein dürfen: Ehemalige Regierungsmitglieder und Funktionäre, ehemalige Rektoren der jeweiligen Uni (alle bis vier Jahre nach Ende ihrer Funktion), Mitarbeiter der Uni oder des Wissenschaftsministeriums, Mitglieder der Schiedskommission der betroffenen Uni oder jene des Rektorats, Senats oder Uni-Rats einer anderen Uni.

Die Höhe der Vergütung der Uni-Räte dürfen diese wie bisher selbst bestimmen, der Wissenschaftsminister muss aber per Verordnung Obergrenzen festlegen. „Wenn es um die akademische Karriereentwicklung geht, müssen die Qualität und die Qualifikation der jeweiligen Person im Zentrum stehen“, so Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) in einer Aussendung. „Gleichzeitig wollen wir auch einem größeren Kreis behutsam die Mitsprache in den universitären Gremien ermöglichen.“

Schwieriger wird für die Unis künftig das Eingehen von Haftungen bzw. die Aufnahme von Krediten. Überschreiten diese zehn Mio. Euro, müssen sie die Zustimmung des Wissenschaftsministers einholen.

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