JOB Telefon: Ich wurde zu Unrecht verwarnt – was nun?

JOB Telefon: Ich wurde zu Unrecht verwarnt – was nun?
Unser kostenloses JOB Telefon: Zuletzt hat Arbeitsrechtsexpertin Maria Buhr von der Gewerkschaft vida Ihre Fragen beantwortet.

Das nächste, kostenlose JOB Telefon findet am 22.Jänner 2019 zwischen 10 und 11 Uhr statt. Haben auch Sie Fragen zu Arbeitsrecht, Karriere und Bewerbung? Rufen Sie uns kostenlos und anonym unter der Telefonnummer 01/ 5265760 an.

Die Arbeits- und Sozialrechtsexpertin Maria Buhr von der Gewerkschaft vida beantwortete vergangene Woche Ihre Leserfragen:

Kündigung

Ich bin Tischler und wegen meines Bandscheibenvorfalls seit einigen Wochen krankgeschrieben. Bald bin ich wieder gesundgeschrieben, jetzt hat mich der Betriebsrat darüber informiert, dass man mir kündigen will. Geht das überhaupt im Krankenstand?

Leider ja. Es ist ein Irrglaube, dass man im Krankenstand nicht gekündigt werden kann, da gibt es keinen besonderen Schutz. Für die Kündigung ist es auch egal, dass sie bald wieder gesundgeschrieben werden. Wichtig ist, dass Sie sich, sobald Sie die Kündigung erhalten haben, beraten lassen – innerhalb von zwei Wochen danach können Sie die Kündigung noch anfechten. Je nach Kollektivvertrag bekommen manche das Kündigungsschreiben per Einschreiben nach Hause geschickt, es kann aber auch mündlich ausgesprochen werden – dann gilt die Frist schon ab diesem Zeitpunkt. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber im Krankheitsfall jedenfalls die Entgeltfortzahlung leistet.

Bonus

Eine Kollegin hat 2017 einen Bonus bekommen, allerdings hat der ihr Weihnachtsgeld um rund 300 vermindert. Heuer bekomme ich auch einen. Worauf kann ich mich einstellen, warum wirkt sich ein Bonus so aus?

Zahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Prämien werden bis zur Höhe des sogenannten Jahressechstels – das ist ein Sechstel des Jahreseinkommens – günstiger besteuert. Ihre Kollegin hatte über das ganze Jahr gerechnet wegen des Bonus mehr Einkünfte, die in dieses Jahressechstel fallen, weshalb das Jahressechstel bereits ausgeschöpft und das Weihnachtsgeld teilweise ohne Begünstigung versteuert wurde. Der Zeitpunkt der Auszahlung ist nebensächlich, es zählt das ganze Jahr. Für 2019 sollten Sie also auf jeden Fall eine Arbeitnehmerveranlagung machen, da können Sie sich eventuell noch etwas zurückholen.

Weiterbildung

Ich habe von der Firma aus einen externen Kurs gemacht, den mein Arbeitgeber bezahlt hat. Sollte ich in den nächsten Monaten das Unternehmen verlassen, müsste ich die Kosten dann zurückzahlen?

Hier geht es um das Thema Ausbildungskostenrückersatz. Haben Sie vereinbart und unterschrieben, dass Sie die Kosten in so einem Fall zurückzahlen würden? Wenn ja, kann man bis zu vier Jahre lang an die Firma gebunden und verpflichtet sein, wenn Sie gehen, die tatsächlichen Kurskosten zurückzahlen. Wenn Sie im Vorhinein nichts unterschrieben haben, brauchen Sie sich keine Sorgen machen.

Jobwechsel

Ich arbeite seit vier Jahren bei einem Unternehmen als Verkäuferin und habe nun einen neuen Job in Aussicht, den ich auch gerne annehmen würde. Ich weiß allerdings nicht, wie ich es mit meiner alten Arbeit regeln soll.

Maria Buhr zu Kündigungsfristen

Gesetzlich steht es Ihnen offen, ob Sie kündigen oder eine einvernehmliche Lösung erwirken. Viele glauben, eine einvernehmliche Lösung sei besser – aber das ist nicht unbedingt so. Manche Arbeitgeber nehmen für den Arbeitnehmer nachteilige Klauseln hinein, man sollte die einvernehmliche Lösung daher unbedingt prüfen lassen. Ansonsten gibt es bei Ihrer Kündigung keine Nachteile, solange Sie die Fristen beachten. Sie bekommen noch Ihre Urlaubstage ausgezahlt, falls Sie sie nicht konsumieren und da Sie in die Abfertigung neu fallen, geht Ihnen in der Vorsorgekasse auch kein Geld verloren. Bei einer Kündigung beziehen Sie bis zur Frist weiterhin Ihr Gehalt und Ihr Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht.

Verwarnung

Ich habe von meinem Arbeitgeber eine Verwarnung bekommen – ich soll zu viele Kaffeepausen gemacht haben. Ich finde, die Verwarnung ist nicht gerechtfertigt, die Kollegen haben nur etwas gegen mich. Was kann ich tun?

Maria Buhr zum Thema Verwarnung

Eine Verwarnung kann man an sich nicht bekämpfen. Sie hat erst Auswirkungen, wenn nachfolgend auch eine Entlassung ausgesprochen werden sollte, gegen die kann man vorgehen. Ich empfehle Ihnen eine Gegendarstellung in Form einer eMail oder eines Briefes an Ihren Chef, in dem Sie Ihre Sicht der Dinge klarstellen und dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist. Falls es zu einer Entlassung kommen sollte, haben Sie den Beweis schwarz auf weiß. Aus dem Personalakt kann eine Verwarnung nicht gelöscht werden. Falls Sie Gewerkschaftsmitglied sind, erhalten Sie natürlich kostenlosen Rechtsschutz.

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