Homeoffice und Telearbeit – diese 7 Punkte sollten Sie jetzt beachten

Muss der Arbeitgeber wissen, ob man Zuhause oder im Wellness-Hotel Homeoffice macht und was ist zu tun, um an die 300-Euro-Telearbeitspauschale zu kommen?
Eine Frau sitzt vor einem Computer an einem Schreibtisch mit drei Bildern an der Wand.

Sogar Skeptiker hätten mittlerweile die Vorzüge des Homeoffice erkannt – so die Erkenntnis von Eduard Storm, Ökonom am Institut für Höhere Studien. Er analysierte vergangene Woche, wie sich der Arbeitsmarkt sechs Jahre nach der Pandemie verändert hat. Das wichtigste Ergebnis: Auch wenn manche großen Firmen beim Thema Remote-Work zurückrudern, habe sie sich bei 20 bis 25 Prozent der ausgeschriebenen Jobs etabliert.

2021 wurde für diese Arbeitsweise mit dem Homeoffice-Gesetz hierzulande eine erste Rechtsgrundlage geschaffen. 2025 wurde sie mit dem Telearbeitsgesetz novelliert. Offene Fragen gibt es dennoch. Steuerberaterin Sissy Kastner und Rechtsanwalt Alexander Lamplmayr geben Antworten – in einem neuen Fachbuch und dem KURIER.

Was steht im Gesetz geschrieben?

Das Homeoffice-Gesetz regelte in Österreich erstmals Arbeitsleistungen außerhalb des Unternehmens – aber es war beschränkt auf die Wohnung von Arbeitenden. Die Novelle zur Telearbeit erweiterte den rechtlichen Rahmen. Unselbstständige Tätigkeiten können seitdem auch an anderen Orten erbracht werden – im Kaffeehaus oder in einem anderen Land. Das ist insbesondere steuerlich spannend.

Wer ist wann und wo steuerpflichtig?

„Das grenzüberschreitende Arbeiten beschäftigt uns in der Beratungspraxis am meisten“, sagt Steuerberaterin Sissy Kastner. Besonders auf Management-Ebene wäre die Telearbeit außerhalb der Landesgrenzen mittlerweile üblich, in der IT würden viele Arbeitskräfte aus Drittstaaten zu hundert Prozent remote zuarbeiten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssten sich jedoch mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen, um kein Haftungsrisiko zu tragen oder steuerliche Pflichten zu verletzen, warnt Kastner.

Ein Beispiel: Hat man den Wohnsitz in Österreich und arbeitet für ein ausländisches Unternehmen remote, müssen unter Umständen alle Homeoffice-Tage in Österreich selbst im Rahmen der Steuererklärung versteuert werden. Macht man das nicht, handle es sich um Steuerhinterziehung. Arbeitgeber wiederum müssten u. a. folgendes beachten: Arbeitet ein Mitarbeiter regelmäßig oder ausschließlich im Ausland, könnte für das Unternehmen auch im anderen Land eine Steuerverpflichtung anfallen. „Komme ich dem nicht nach, ist das Abgabenhinterziehung.“

Wer zahlt die Telearbeitspauschale?

In Österreich können Arbeitnehmer für maximal 100 Tage im Kalenderjahr jeweils drei Euro pro Telearbeitstag als steuerfreie Pauschale geltend machen. Macht maximal 300 Euro pro Jahr. Doch wer bezahlt diese? In der Praxis wird die Pauschale selten vom Arbeitgeber ausbezahlt, sagt Kastner. Möglich ist es dennoch. Üblicher ist aber, dass Arbeitnehmer sich selbst darum kümmern – in der Arbeitnehmerveranlagung im Bereich Werbungskosten.

Wichtig: Telearbeitstage werden nur berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber diese auch auf den Jahreslohnzetteln, die ans Finanzamt gehen, angeführt hat. Wurde das verabsäumt, muss das seitens der Arbeitgeber nachgeholt werden. (Hinweis: Seit Ende Februar müssen Arbeitgeber die Jahreslohnzettel ans Finanzamt übermittelt haben - wie sich beim Steuerausgleich mehr Geld rausholen lässt, lesen Sie hier.)

Doch die Homeoffice-Pauschale gab es schon vor der Novellierung des Gesetzes im Vorjahr. Was sich mit der Novelle verändert hat und wo bis heute Unklarheiten bestehen, ist etwa im Bereich der Unfallversicherung.

Wann ist es ein Arbeitsunfall?

„Die Abgrenzung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, ist immer spannend“, sagt Rechtsanwalt Alexander Lamplmayr. „Das Setting Telearbeit präsentiert einen klassischen Grenzfall an sich, weil die private und dienstliche Sphäre vermischt.“ Dazu nennt er ein Beispiel: Arbeitet man in der Küche in den eigenen vier Wänden und gießt sich versehentlich kochendes Wasser über, ist die Frage berechtigt: War das jetzt beruflich oder privat veranlasst? Deswegen kommt es vor, dass Arbeitgeber zunehmend genauer definieren wollen: Was sind Telearbeitsplätze, wie sind diese ausgestattet und wie sicher sind sie?

Ist das jetzt schon Arbeitszeit?

Auch die Frage, was unter Arbeitszeit fällt und was nicht, kann knifflig sein – insbesondere bei Wegzeiten. Der Experte hält fest: Die Wegzeit vom Homeoffice ins Büro ist keine Arbeitszeit. Es sei denn, Arbeitgeber fordern Arbeitnehmer auf, trotz Telearbeit ins Büro zu kommen. Die Zeit, die der Ortswechsel dann beansprucht, fällt unter Arbeitszeit.

Auch was Überstunden betrifft, komme es im Zuge der Telearbeit immer wieder zu Komplikationen. Etwa dann, wenn die Arbeitszeit nicht korrekt dokumentiert wird. Generell fordere die höhere Flexibilität auf beiden Seiten mehr Genauigkeit ein: „Es gibt eine OGH-Entscheidung, die besagt: Telearbeit an sich ist ein Vertrauensvorschuss, wo dem Arbeitnehmer eine gewisse Autonomie eingeräumt wird“, rezitiert der Anwalt. „Umso schwerer wirkt dann etwas wie ein Arbeitszeitbetrug“, sagt Lamplmayr. Dieser rechtfertige sogar eine Entlassung.

Was muss man melden?

Die Novelle zur Telearbeit regelt, dass theoretisch von überall aus gearbeitet werden darf – doch muss das dem Arbeitgeber mitgeteilt werden? „Es gibt einen vertraglich vereinbarten Arbeitsort – wird von woanders gearbeitet, ist das grundsätzlich eine Pflichtverletzung“, sagt dazu Rechtsanwalt Lamplmayr. „Besonders bei grenzüberschreitenden Themen kann es Konsequenzen geben.“ Also wenn man sich ohne Abstimmung mit den Vorgesetzten in ein anderes Land verabschiedet. Toleriert der Arbeitgeber aber dauerhaft, dass Arbeitnehmende anderswo arbeiten, ohne den Ort zu konkretisieren, könnte das als „betriebliche Übung“ aufgefasst werden. Heißt: Der Arbeitnehmende könnte darauf Anspruch erheben.

Braucht es zusätzlich Vereinbarungen?

Viele Unternehmen setzen auf Betriebsvereinbarungen, um die Telearbeit zu regeln. Rechtlich erforderlich ist sie aber nicht, sagt der Experte. Jedenfalls nötig ist eine Einzelvereinbarung. Diese schaffe Klarheit und Transparenz, ist „gesetzlich geboten und gescheit“.

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