Wählen Sie KURIER als bevorzugte Google-Quelle

Entgelttransparenz: Was Arbeitnehmer bereits jetzt einfordern können

Das nationale Gesetz zur Lohntransparenz gibt es noch nicht. Arbeitnehmer können trotzdem bereits jetzt drei Auskünfte zu ihrem Gehalt verlangen.
Gender pay equality concept. Miniature of man and woman on wooden cube block with stack of coins

Am 7. Juni 2026 endete die Frist für EU-Mitgliedsstaaten, die Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Österreich blieb säumig. Die Sozialpartner wurden sich nicht einig, ebenso wenig wie die Koalitionspartner in der Bundesregierung. Also legte Arbeitsministerin Korinna Schumann in letzter Sekunde in Eigenregie einen Entwurf vor. Dieser sei verhandelbar, hieß es. Wie viel seitdem wirklich verhandelt wurde, ist unbekannt.

Denn kaum war die Frist verstrichen, wurde es wieder stiller rund um die Gehaltstransparenz in Österreich. Um die Diskussion nicht abklingen zu lassen, lud die Arbeiterkammer (AK) am Freitag zu einer Pressekonferenz. „Wir verhandeln weiter, werden Druck ausüben und dran bleiben“, kündigt AK-Präsidentin Renate Anderl an. Sie ist davon überzeugt, dass auch die Betriebe eine Rechtssicherheit in diesem Belang einfordern werden. „Sonst haben sie die Problematik, dass eine Klage nach der anderen kommt.“

Denn auch wenn die EU-Richtlinie noch kein nationales Gesetz in Österreich hervorgebracht hat, können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits jetzt auf gewisse Rechte berufen – und diese einklagen. „Die Richtlinie ist ein EU-Gesetz und das gilt selbstverständlich auch bei uns“, sagt Anderl. „Die verspätete Umsetzung bedeutet nicht, dass die Rechte der Beschäftigten auf Eis liegen“, ergänzt Sandra Konstatzky, Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Welche Forderungen bereits jetzt gestellt werden dürfen? Konkret handelt es sich um drei Schwerpunkte:

(1) Mehr Transparenz im Bewerbungsverfahren 

Arbeitgeber müssen Bewerber über das vorgesehene Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne informieren. Fragen im Bewerbungsgespräch nach dem bisherigen Gehalt sind unzulässig. 

(2) Recht zu erfahren, wie Gehälter festgelegt werden

Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Information, nach welchen Kriterien Gehälter festgelegt werden. Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein. 

(3) Recht auf Information über Gehälter

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Auskunft über ihr eigenes Entgelt sowie über die durchschnittlichen Einkommen von Arbeitnehmern in einer Vergleichsgruppe bzw. vergleichbaren Positionen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Arbeitgeber müssen die Auskunft spätestens nach zwei Monaten erteilen. Ist man als Arbeitnehmer verunsichert, ob die genannten Gehälter korrekt sind, könne die Unterstützung vom Betriebsrat (falls vorhanden) oder von Gewerkschaft, Arbeiterkammer oder Gleichbehandlungsanwaltschaft eingeholt werden.

Arbeitgeber werden jetzt schon mehr in die Pflicht genommen

Die EU-Richtlinie verschaffe Mitarbeitenden nicht nur mehr Auskunftsrechte, sondern würde auch Arbeitgeber jetzt schon mehr in die Pflicht nehmen, Transparenz in ihrem Betrieb zu fördern, ergänzt Konstatzky. So sind sie verpflichtet, ihre Beschäftigten jährlich über das Auskunftsrecht zu informieren. Auch die Arbeiterkammer hat sich laut Anderl vorgenommen, ihre Mitglieder „offensiv zu informieren“, welche Rechte sie jetzt schon haben.

Fälle, in denen Personen von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen wollten und scheiterten, liegen der Gleichbehandlungsanwaltschaft bislang nicht vor. „Aber ich denke, das wird kommen“, sagt Konstatzky. 

Kommentare