Änderung im Arbeitsrecht: Ab wann der Arbeitgeber die Weiterbildung zahlen muss
Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gibt es jetzt eine Novelle, die Aus- und Weiterbildungen von Arbeitnehmern regelt. Das wurde diese Woche bekanntgegeben. Die Bestimmung sieht vor, dass Arbeitgeber die Kosten für Weiterbildungen übernehmen müssen – sofern diese nicht von einem Dritten getragen werden.
Außerdem ist die gesamte Dauer der Weiterbildung als Arbeitszeit anzurechnen. Bisher wäre das nicht sichergestellt gewesen, erklärt vida-Gewerkschaftsvorsitzender Roman Hebenstreit in einer Aussendung. Philipp Brokes von der Arbeiterkammer ergänzt, dass es durch die Novelle zu einer wesentlichen Erleichterung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt. Doch welche Weiterbildungen fallen konkret darunter?
Diese Ausbildungen müssen vom Chef bezahlt werden und gelten als Arbeitszeit
Grundsätzlich handelt es sich um Aus-, Fort- oder Weiterbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen oder des Arbeitsvertrages vorgeschrieben werden, um die berufliche Tätigkeit (weiter) ausüben zu dürfen.
Ein Beispiel sind Lkw- und Buslenker: diese sind verpflichtet, in den ersten fünf Jahren eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden nachzuweisen. Transportieren sie gefährliche Güter, braucht es eine Zusatzausbildung.
Auch die Pflege soll stark von der neuen Bestimmung profitieren. Etwa bei Zusatzausbildungen für Hospizpflege. Weiters fällt darunter: Fortbildungen von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, die Grundausbildung im öffentlichen Dienst oder Rezertifizierungen, die in gewissen Berufsgruppen anfallen, u. a. bei den Schweißern.
Aber: Für die meisten gewerblichen Tätigkeiten gibt es keine Norm, die zu einer bestimmten Ausbildung verpflichtet, heißt es aus der WKO.
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