Julius Meinl V. muss Millionen an Beraterhonoraren zurückzahlen

Der Beratervertrag von Julius Meinl V. war laut Obersten Gerichtshof sittenwidrig. Nun fordert der Masseverwalter mehr als neun Millionen Euro zurück.
46-54924990

Zusammenfassung

  • Der OGH hat entschieden, dass Julius Meinl V. rund 9,3 Mio. Euro Beraterhonorar und Kosten für die Nutzung des Firmenjets an die Anglo Austrian Bank zurückzahlen muss.
  • Der Beratervertrag wurde als sittenwidrig eingestuft, da keine konkrete Gegenleistung und keine betriebliche Rechtfertigung vorlagen.
  • Die Zahlungen führten zu einem Mittelabfluss in einer wirtschaftlich prekären Situation der Bank, weshalb der Klage des Masseverwalters stattgegeben wurde.

Julius Meinl V., der ehemalige Bankchef und Aufsichtsrat der Meinl Bank - heute trägt sie den Namen Anglo Austrian Bank (AAB) und ist seit 2020 in Konkurs -, muss ausgezahlte Honorare in Höhe von rund 9,3 Mio. Euro zurückzahlen, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) nun entschied. 

Der Masseverwalter der AAB hatte den Betrag zuvor eingeklagt. Der OGH erklärte den Beratervertrag für sittenwidrig und gab der Klage statt, die Entscheidung ist rechtskräftig.

Keine konkrete Gegenleistung

In den Jahren von 2016 bis 2019 hatte Meinl im Rahmen eines Beratervertrags mit der Meinl Bank rund 3,9 Mio. Euro als Konsulentenhonorar und rund 5,3 Mio. Euro für die Nutzung des Firmen-Flugzeuges bekommen. Aus dem Vertrag sei eine "langfristige und unbedingte periodische Zahlungspflicht" entstanden, eine konkrete Gegenleistung sei dafür aber nicht ausgemacht worden. 

Auch sei keine betriebliche Rechtfertigung erkennbar gewesen. "Vielmehr sei dem Beklagten nach seinem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat eine weitere Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ohne die Beschränkungen und Haftungen nach dem AktG (Aktiengesetz, Anm.) eingeräumt worden", schreibt der OGH in einer Aussendung am Montag.

Zudem sei es für das Unternehmen zu einem steten Mittelabfluss "in einer wirtschaftlich besonders prekären Situation" gekommen. Daher sei der Vertrag "aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls" sittenwidrig. Der Klage des Masseverwalters wurde daher - mit Ausnahme eines Teils des Zinsbegehrens - stattgegeben.

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