Jetzt endgültig geklärt: Shoppingcenter bleiben bis 2. Mai zu

Jetzt endgültig geklärt: Shoppingcenter bleiben bis 2. Mai zu
Es ist auch nicht erlaubt, bei größeren Geschäften 400 Quadratmeter abzusperren oder Ware an der Türschwelle zu übergeben

In der Nacht auf Freitag kam endlich die von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) im Handel lange erwartete Präzisierung zu den Regeln, wer wann aufsperren darf. Und einige werden enttäuscht sein: Etwa Autohändler oder Shoppingcenter-Betreiber. Für sie heißt es einmal mehr: bitte warten. Und zwar bis 2. Mai.

Laut Verordnung dürfen (mit Distanzvorschrift und Masken) ab 14. April Baumärkte, Pfandleihen, Edelmetallhandel und sonstige Geschäfte mit maximal 400 m2 wieder aufsperren. Die Öffnungszeit bleibt (für alle) mit 7.40 bis 19.00 Uhr beschränkt, Einkaufszentren bleiben zu.

Denn für letztere gilt die Regelung, dass "der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen ist, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird". Die nachträgliche Verkleinerung von Läden, um aufsperren zu können, wird unterbunden: "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs" nach dem 7. April (die Verordnung datiert vom 9. April) "haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben".

Als "sonstige Betriebsstätten des Handels" (die nun bis 400 m2 wieder öffnen dürfen) gelten alle Betriebstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen.

Zu den in der ersten Verordnung für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung bereits definierten 21 Ausnahmen - vom Lebensmittelladen bis zur Trafik - kommen noch zwei dazu: Vom Verkaufsverbot ausgenommen sind ab Dienstag nach Ostern auch "Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte" sowie "Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen". Außerdem werden die (von Anfang an ausgenommenen) Tankstellen um "angeschlossene Waschstraßen" und die KFZ- um die "Fahrradwerkstätten" erweitert.

Für alle geöffneten Handels-Betriebsstätten schreibt die Verordnung explizit Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus vor: Mitarbeiter im Kundenkontakt und Kunden müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen; ausgenommen nur Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Und sie müssen zumindest den Ein-Meter-Abstand einhalten.

Für die ab nächster Woche neu dazukommenden "sonstigen Betriebsstätten" gibt es noch eine extra Regel: Sie müssen sicherstellen, dass nur so viele Kunden im Laden sind, dass jedem von ihnen 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen. Und: "Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten."

Die Geltungsdauer der Verordnung wird von 13. auf 30. April verlängert. Somit ist (zumindest) bis Ende April "das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt" (ausgenommen die oben dargestellten Bereiche) - und ebenso "das Betreten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes" wie auch von "Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung", mit nur kleinen Ausnahmen.

Offene Fragen

Aus Sicht des Handelsverbandes sind auch nach der neuesten Verordnung einige Fragen offen geblieben. Etwa jene, warum click&collect weiterhin  nicht erlaubt ist. Also warum Geschäfte, die noch nicht öffnen dürfen, nicht Bestellungen per eMail oder Telefon entgegen nehmen dürfen und dann die Ware vor dem Geschäft zur Abholung bereit stellen dürfen. In der Gastronomie funktioniert genau das ja auch, so das Argument der Handelsvertreter.

 

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