Wohntelefon: Wie laut darf das Fußballspiel der Kinder sein?

Wohntelefon: Wie laut darf das Fußballspiel der Kinder sein?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Barbara Walzl-Sirk - Mieterschutzverband Österreich

Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Nächster Termin: 23. Juli 2018

Fußball

Ich lebe in einer Wohnhausanlage im ersten Stock. Es ist eine Eigentumswohnung. In den letzten Wochen spielen zwei Nachbarskinder auf der allgemeinen Gartenfläche oft Fußball. Das Ballspielen ist für mich zu laut. Ein Gespräch mit ihnen hat leider nichts genutzt und auch in der Hausordnung steht nichts Konkretes zum Fußballspielen. Was kann ich tun?Grundsätzlich stehen die allgemeinen Teile der Liegenschaft allen zur Verfügung. In einer Hausordnung können Regelungen über die Benützung der allgemeinen Teile getroffen werden. Über die Erlassung oder Änderung einer Hausordnung entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Auch einzelne Wohnungseigentümer können eine Änderung der Hausordnung herbeiführen. Voraussetzung dafür ist aber, dass bei Ihnen schutzwürdige Interessen verletzt werden oder Ihnen bei billigem Ermessen unzumutbar sind.

Parkgarage

Ich lebe in einer Gemeindewohnungsanlage, wo auch Garagenplätze vermietet werden. Ich habe schon mehrmals ein Auto ohne Kennzeichen in der Garage parken sehen. Ist das in Ordnung oder soll ich besser die Polizei rufen?Bei der von Ihnen angesprochenen Garage handelt es sich nicht um eine öffentliche, sondern um eine private. Da der andere Mieter den Platz gemietet hat, sehe ich grundsätzlich kein Problem dort sein Auto auch ohne Kennzeichen kurzzeitig abzustellen. Wäre die Garage eine öffentliche, müsste auf jeden Fall ein Kennzeichen oben sein. Am besten wäre es einmal mit der Hausverwaltung Kontakt aufzunehmen, damit diese mit dem Mieter abklären kann, warum das Fahrzeug derzeit ohne Kennzeichen abgestellt wurde. Fürchten Sie, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt, müssten Sie mit der Polizei Kontakt aufnehmen.

Wohntelefon: Wie laut darf das Fußballspiel der Kinder sein?

Barbara Walzl-Sirk

 

Jalousien

Ich wohne in einer Gemeindewohnung und habe bei Wiener Wohnen angefragt, eine Außenjalousie montieren zu können. Es wurde mit der Begründung abgelehnt, dass alle Bauten unter Denkmalschutz stehen und an der Fassade nichts montiert werden kann. Stimmt das?Ich kann mir nicht vorstellen, dass alle Gemeindebauten unter Denkmalschutz stehen. Auf keinen Fall dürfen Sie ohne Zustimmung des Eigentümers Außenjalousien montieren. Machen Sie es trotzdem, stellt das eine Besitzstörung dar und der Vermieter kann Sie klagen. Ich rate Ihnen, schriftlich die von Ihnen beabsichtige wesentliche Veränderung anzuzeigen. In diesem Schreiben sollten Sie genau beschreiben, in welcher Art und Weise die Arbeiten durchgeführt werden. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Lehnt er ab, können Sie noch einen Antrag bei der Schlichtungsstelle einbringen.

Airbnb

Ich habe meine Eigentumswohnung neu renoviert und möchte sie nun über Airbnb vermieten. Soweit ich weiß, müsste ich die Zustimmung aller anderen Eigentümer einholen. Ich würde aber ein Zimmer der Wohnung behalten und als Abstellkammer nutzen. Kann ich dann ohne Einverständnis der anderen die Wohnung über Airbnb vermieten? Laut § 16 WEG steht dem Wohnungseigentümer die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes zu. Er kann dieses grundsätzlich ohne Probleme vermieten, da das Wohnungseigentumsobjekt dann als Wohnung genutzt wird. Ausnahme dazu sind Vermietungen über Airbnb. So hat der OGH in jüngster Zeit zu diesem Thema entschieden, dass in einer Kurzzeitvermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentums-Objektes an Touristen eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung gesehen wird. Angelehnt an diese Entscheidung müssten Sie daher die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einholen. Die Zurückbehaltung eines Abstellraumes in der Wohnung alleine reicht meiner Meinung nach nicht aus. In einer anderen Entscheidung hat der OGH eine Widmungsänderung bei der touristischen Kurzvermietung deshalb festgestellt, da in einer solchen Vermietung ein Beherbergungsvertrag gesehen wurde.

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