Wie kann man die Verwaltung kündigen

Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zur Kündigung braucht es eine Mehrheit der Wohnungseigentümer.
Barbara Walzl-Sirk, Mieterschutzverband, gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin mit dem Verwalter nicht zufrieden und habe auch schon mit einigen anderen Eigentümern gesprochen. Nachdem 56 Prozent zugestimmt hatten, habe ich dem Verwalter einen Brief mit der Kündigung geschickt. Er sagt aber, diese Kündigung wäre ungültig. Ich dachte, die einfache Mehrheit genügt? Wer ist im Recht?

Zunächst müssen die Wohnungseigentümer eine Mehrheit gerechnet nach den im Grundbuch ersichtlichen Nutzwertanteilen zusammenbringen. In vielen Fällen erfolgt dies durch eine Abstimmung bzw. Beschlussfassung. Wenn Sie einen Umlaufbeschluss machen, müssen an alle Wohnungseigentümer Stimmzettel versandt werden. Jeder Eigentümer muss die Möglichkeiten haben, mit Ja oder Nein zu stimmen. Außerdem muss am Stimmzettel der Rücksendetermin angeführt werden. Sobald die Stimmzettel ausgewertet sind, muss man allen Eigentümern das Abstimmungsergebnis zukommen lassen. Dies erfolgt durch Anschlag am Schwarzen Brett im Haus und durch Zusendung an alle Eigentümer. Jeder kann innerhalb eines Monats ab Anschlag des Beschlusses beim zuständigen Gericht einen Antrag einbringen, mit der Feststellung, dass der Beschluss wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit als rechtsunwirksam anzusehen ist. Wird kein solcher Antrag eingebracht, kann dem Hausverwalter das Kündigungsschreiben übermittelt werden.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung und will nach 40 Jahren die Fenster austauschen lassen. Die Verwaltung hat drei Angebote eingeholt, die aber wegen des unterschiedlichen Leistungsumfanges nicht vergleichbar sind. Kann ich darauf bestehen, dass neue Angebote eingeholt werden?

Wie kann man die Verwaltung kündigen
APA15647888 - 18112013 - SALZBURG - ÖSTERREICH: ZU APA224 II - THEMENBILD - Ein Turm desaSalzburger Dom spiegelt sich im Fenster der Diözese, dem Sitz des Erzbischofs, am Dienstag, 12. November 2013. Heute wurde mit Weihbischof Franz Lackner der neue Salzburger Erzbischof bekanntgegeben. APA-FOTO: BARBARA GINDL
Selbstverständlich haben Sie das Recht, dass Anbote mit demselben Leistungsumfang eingeholt werden, da man sonst nicht nachvollziehen kann, wer tatsächlich das beste Angebot gemacht hat. Ich rate Ihnen unabhängig davon, selbstständig Anbote einzuholen, um sich selbst ein Bild vom tatsächlichen Aufwand verschaffen zu können.

Ich bin Wohnungseigentümerin und habe zwei älteren Damen im Haus dabei geholfen, alle notwendigen Unterlagen für den Einbau eines Treppenlifts zu organisieren. Der Verwalter sagt, ich soll ihm die Unterlagen geben, er kümmert sich um die Umsetzung und will dafür ein Extra-Honorar. Können wir den Lift auch ohne Einbeziehung des Verwalters einbauen lassen?

Wie kann man die Verwaltung kündigen
Selbstverständlich können Sie auch ohne Beiziehung des Verwalters diesen Lift einbauen lassen. Wichtig ist, dass Sie dafür aber alle behördlich notwendigen Genehmigungen eingeholt haben. Gleichzeitig müssten Sie auch die übrigen Wohnungseigentümer diesbezüglich befragt bzw. die entsprechenden Zustimmungen eingeholt haben. Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Aus Kostengründen haben wir vor vielen Jahren mit den Bewohnern der beiden Nachbarhäuser eine Satellitenanlage gekauft und auf unserem Dach installiert. Jetzt haben aber die Bewohner des einen Hauses – ohne uns zu fragen – die Anlage auf unserem Dach aufgestockt. Was sollen wir tun?Die Wohnungseigentümer des anderen Hauses können nicht eigenmächtig eine gemeinsam genutzte Anlage umbauen oder aufstocken. Auch eine Neumontage einer Anlage, die nur mehr dem anderen Haus dient, ist ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer nicht möglich. Die Wohnungseigentümer hätten diese neue Anlage ja auf ihrem eigenen Dach montieren können. Ich rate Ihnen daher, bei der Verwaltung nachzufragen, wie es zu dieser Montage kam bzw. ob es eine Beschlussfassung gab. Grundsätzlich hätten alle Wohnungseigentümer von dieser Beschlussfassung informiert werden müssen. Da Ihnen auch keine anderwärtige Benützungsregelung bekannt ist und auch keine im Grundbuch eingetragen ist, können die Wohnungseigentümer Ihres Hauses die Angelegenheit auch am Zivilrechtsweg einer Lösung zuführen, sofern eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit nicht möglich ist.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
13.1.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Peter Hauswirth, Rechtsanwalt und Wohnrechtsexperte

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