Was darf der Hausvertrauensmann?
In unserem Eigentumshaus wird nach Anteilen und nach Nutzfläche abgerechnet. Nur die Hausverwaltungskosten werden durch die Anzahl der Wohnungen geteilt. Es spielt dabei keine Rolle, wie groß die Wohnung ist. Damit zahle ich für meine kleine Wohnung genauso viel wie Miteigentümer mit doppelt so großen Wohnungen. Die Verwaltung sagt, das ist bei „Gemeinnützigen“ so üblich. Kann das stimmen?
Fraglich ist nicht, was Ihre Hausverwaltung als „üblich“ ansieht, sondern das, was gesetzlich oder vertraglich festgelegt ist. Dazu sollten Sie als Erstes in Ihren Wohnungseigentumsvertrag schauen, wie die Kostenaufteilung dort geregelt ist. Wenn Sie keine Kopie dieses Vertrages haben, lassen Sie sich eine von der Verwaltung schicken. Sie können den Vertrag aber auch in der Urkundensammlung des Grundbuchs an Ihrem zuständigen Bezirksgericht einsehen und kopieren. Findet sich im Wohnungseigentumsvertrag tatsächlich eine solche Regelung über die Aufteilung der Verwaltungskosten, so ist die von Ihrer Verwaltung geübte Praxis in Ordnung. Gibt es eine solche Regelung nicht, müssen auch die Verwaltungskosten nach den gleichen Grundsätzen abgerechnet werden wie die übrigen Betriebskosten.
In unserem Haus gibt es einen Hausvertrauensmann. Er sagt, dass jeder Eigentümer seine Fenster selbst zahlen muss. Es gibt dazu aber keine schriftliche Vereinbarung. Kann er das entscheiden? Wie kann ich mich dagegen wehren?
Wenn weder im Wohnungseigentumsvertrag noch durch einstimmigen späteren Beschluss der Miteigentümer eine derartige Regelung über die Kostentragung für die Sanierung der Außenfenster festgelegt wurde, fallen diese (als allgemeiner Teil der Liegenschaft) in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Wenn Ihre Fenster kaputt sind, verlangen Sie von der Verwaltung die Sanierung aus Mitteln des Instandhaltungsfonds. Wird dies verweigert, können Sie beim zuständigen Bezirksgericht einen diesbezüglichen Antrag (gegen alle anderen Miteigentümer) einbringen.
Ein Eigentümer in unserem Haus will eine Klimaanlage einbauen und dafür Löcher in die Außenmauer machen und das Außengerät an die straßenseitige Fassade hängen. Er sagt, er braucht die Klimaanlage wegen einer Pollenallergie und er hat von allen außer von mir die notwendige Unterschrift bekommen. Jetzt habe ich von seinem Anwalt einen Brief bekommen, in dem er mit einem Verfahren gegen mich droht. Kann er das machen?
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24.2.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Simone Maier-Hülle, Rechtsanwältin in Wien
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