Wer muss die Markise erneuern?

Wer muss die Markise erneuern?
Anwältin Sandra Cejpek gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Mieter in einem Genossenschaftsreihenhaus. Nach über 20 Jahren ist der Stoff der Markise kaputt. Die Genossenschaft sagt, sie ist nur für das Gestell zuständig, den Stoff müssen wir erneuern. Die Firma sagt aber, dass sie die alten Gestelle nicht mehr bespannt. Ich würde mich auch auf eine 50:50-Lösung für neue Markisen einlassen. Wie geht es jetzt weiter?

Nachdem die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses mit einer funktionstüchtigen Markise übergeben wurde, sehe ich die Erneuerungsverpflichtung bei der Genossenschaft. Die laufende Wartung der Markise ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Eine Unterscheidung, wie von Genossenschaft vorgenommen, dass das Gestell in die Verantwortung der Genossenschaft, die Bespannung jedoch in die Verantwortung des Nutzungsberechtigten fällt, ist rechtlich nicht gedeckt. Sofern der Stoff nicht durch ein Verschulden des Nutzungsberechtigten zerstört wurde, sondern hier eine Materialermüdung nach 20 Jahren vorliegt, ist die Genossenschaft für die Erneuerung verantwortlich. Sofern eine Bespannung des bestehenden Systems nicht mehr möglich ist und der Austausch der Gesamtaustausch erforderlich wird, erscheint mir eine 50:50 Lösung sinnvoll, obwohl auch in diesem Fall die Kostentragungsverpflichtung der Genossenschaft argumentierbar ist. Wird die Markise nicht erneuert und ist der Nutzungsberechtigte nicht bereit, Kosten für die Sanierung aufzuwenden, bestünde letztlich auch die Möglichkeit, entweder einen Antrag auf Erhaltungsmaßnahmen bei der Schlichtungsstelle zu stellen, oder aber die Miete (sofern hierdurch eine Nutzungsbeeinträchtigung entsteht) geringfügig zu mindern.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung, die ich unentgeltlich meinem Sohn zur Ver­fügung stellen möchte. Er will aber als Absicherung einen Vertrag haben, damit ich nicht von heute auf morgen sagen kann, dass ich die Wohnung selbst brauche. Wie sollen wir das regeln?

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung stellt ein sogenanntes Prekarium (Bittleihe) dar. Ein solches kann jederzeit widerrufen werden. Der Nutzungsberechtigte ist dann verpflichtet, die Wohnung umgehend zu räumen. Wünscht sich dieser eine Absicherung, könnte die Eigentümerin eine Erklärung abgeben, dass sie ungeachtet der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs, dem Nutzungsberechtigten eine Räumungsfrist (etwa drei oder sechs Monate) einräumt.

Eine weitere Absicherung für den Sohn wäre der Abschluss eines Mietverhältnisses, da in diesem Fall die Kündigungsbestimmungen des MRG greifen würden und die Eigentümerin nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes das Mietverhältnis beenden könnte. Nachdem die Wohnung jedoch unentgeltlich übergeben werden soll, ist diese Variante von untergeordnetem Interesse. Letztlich bestünde auch die Möglichkeit, dem Sohn ein Wohnrecht dahingehend einzuräumen, dass er die Wohnung zu Lebzeiten nutzen kann. Diese Variante schränkt die Eigentümerin jedoch wesentlich in ihrer Dispositionsmöglichkeit, die Wohnung betreffend, ein.

Wer muss die Markise erneuern?
Ich bin Unternehmerin und habe ein Geschäftslokal in einem Altbau gemietet. Es gibt noch zwei Wohnungen im Haus, von denen eine vom Eigentümer bewohnt wird. Ich habe in der Betriebskostenabrechnung gesehen, dass er eine Verwaltungspauschale verrechnet obwohl wir gar keine Verwaltung haben. Darf er das? Außerdem ist die Prämie für die Gebäudeversicherung sehr hoch. Ich habe den Verdacht, dass da seine Haushaltsversicherung dabei ist. Habe ich das Recht, die Belege zu überprüfen?

Der Mietvertrag fällt unter den Anwendungsbereich des MRG. Dementsprechend ist der Vermieter berechtigt, entsprechend dem Betriebskostenkatalog des MRG die auf die Liegenschaft entfallenden Kosten anteilig auf den Mieter zu überbinden. Der Vermieter kann zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses eine Verwaltungskostenpauschale verrechnen. Er darf pro Kalenderjahr und Quadratmeter einen Betrag von € 3,25 (Stand 2012), aufgeteilt auf zwölf gleiche Monatsbeträge verrechnen. Die Pauschale steht ihm auch zu, wenn für das Objekt kein Verwalter bestellt ist.

Der Vermieter darf dem Mieter eine angemessene Feuer- und Haftpflichtversicherung, sowie eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden im Rahmen der Betriebskosten anteilig weiterverrechnen. Eine vom Versicherungsbündel umfasste Haushaltsversicherung muss aber anteilig herausgerechnet werden. Als Mieterin haben Sie das Recht, in die Belege der Betriebskostenabrechnung Einsicht zu nehmen und Sie können diese auf Ihre Kosten kopieren.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
13.5. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

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