Ich bin Mieterin einer Wohnung und werde demnächst ausziehen. Einige Wände habe ich in bunten Farben gestrichen. Muss ich neu ausmalen?
Zunächst ist einmal abzuklären, ob im Mietvertrag überhaupt eine sogenannte Ausmalverpflichtung enthalten ist. Sollte eine solche vorhanden sein, müssen Sie grundsätzlich nur mehr dann ausmalen, wenn die Malerei über die normale Abnützung hinaus verunreinigt ist. Bei bunten Wänden verhält es sich so, dass ortsübliche Farben nicht übermalt werden müssen. Als ortsüblich wurden zum Beispiel Pastelltöne oder auch ein leichtes Ocker angesehen. Bei sehr starken Farben, wie kräftigem Dunkelrot, wird man aber ausmalen müssen.
In unserem Eigentumshaus wird der Posten des Hausmeisters frei, weil dieser bald in Pension geht. Welche Regeln gibt es für die Bewerbung eines neuen Hausbesorgers? Wie ist hier der korrekte Ablauf?
Zunächst müssen sich die
Wohnungseigentümer klar werden, wie die Hausreinigung in Zukunft erfolgen soll. Die Eigentümer können entscheiden, ob sie diese Arbeiten in Eigenregie oder extern erledigen lassen wollen. Bei der Übernahme in Eigenregie ist aber zu beachten, dass jeder nach einem erstellten Reinigungsplan die Arbeiten übernehmen muss. Das sollte gerade im Winter gut überlegt sein, da man auch die Haftung für die Schneeräumung und ordnungsgemäße Streuung der Gehwege übernehmen muss, was nicht immer so leicht zu erbringen ist. Eine andere Möglichkeit ist, eine Firma mit den Arbeiten zu beauftragen oder einen Hausbetreuer anzustellen. Diese Entscheidung können die
Wohnungseigentümer im Wege eines Umlaufbeschlusses fassen. Sollte die Entscheidung auf den Hausbetreuer fallen, können sich alle, die dafür Interesse haben, bewerben. Erfahrungsgemäß werden diese Angelegenheiten vom zuständigen Hausverwalter erledigt.Viele
Wohnungseigentümer haben ihre
Fahrräder in Gängen und Nischen im Keller abgestellt. Ein Eigentümer hat sogar vier Räder dort gelagert und weigert sich, diese wegzuräumen. Was ist zu tun?Bei den von Ihnen angesprochenen Gängen und Nischen handelt es sich um allgemeine Flächen, die nicht einfach von einem
Wohnungseigentümer okkupiert werden dürfen. Ich rate Ihnen daher mit der Verwaltung Kontakt aufzunehmen, damit diese dem
Wohnungseigentümer einen Brief schickt und ihn auffordert, die
Fahrräder von den allgemeinen Flächen zu entfernen. Sollte weder ein Gespräch noch dieses Schreiben etwas bringen, wäre es sinnvoll – bevor der Gerichtsweg beschritten wird – eine Benützungsregelung über die Nutzung der allgemeinen Flächen zu treffen, sofern die Gegebenheit der allgemeinen Flächen dies zulasse.
In unserem Mietvertrag ist eine falsche Türnummer angegeben. Größe und Miete sind korrekt. Ist der Vertrag trotzdem gültig? Außerdem stand im Anbot, dass wir den Garten mitbenützen dürfen, das fehlt im Mietvertrag. Wir haben den Vertrag nicht so genau gelesen und das jetzt zufällig entdeckt. Kann ich mich auf das Mietanbot berufen, falls es hier Probleme geben sollte?
Nach Ihren Schilderungen dürfte es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handeln, da alle anderen Angaben im
Mietvertrag den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Der
Mietvertrag ist somit gültig. Grundsätzlich ist es möglich, dass Mieter und Vermieter zwischen Mietanbot und Abschluss des
Mietvertrages neue Vereinbarungen treffen. Da die Gartennutzung bis dato vom Vermieter nicht beanstandet wurde, scheint es im Parteiwillen beider zu liegen, dass Sie den Garten nutzen können. Sollte der Vermieter Ihnen diese Gartennutzung streitig machen, müsste das Gericht klären, was bei Abschluss des
Mietvertrages Parteiwille war.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
13.1.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Peter Hauswirth, Rechtsanwalt und Wohnrechtsexperte
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