Briefkastentausch: Wer zahlt?
Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. In der Betriebskostenabrechnung wurde der Tausch der Briefkästen vorgeschrieben. Ich dachte, die müssen wir nicht selbst zahlen. Wie ist die Rechtslage und was müssen die nächsten Schritte sein?
Die heimische Post musste die bestehenden Briefkästen (Hausbrieffachanlagen) in Wohnhäusern, die nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprachen, bis 31.12.2012 auf eigene Kosten umrüsten. Der Standardtausch der Hausbrieffachanlagen sollte mit keinen Kosten verbunden sein. Die Demontage der alten und die Montage der neuen Hausbrieffachanlagen sind standardisiert. Fragen Sie bei der Verwaltung schriftlich an, warum bei der Betriebskostenabrechnung Kosten für den Tausch der Briefkästen vorgeschrieben wurden und fordern Sie den zugehörigen Beleg an.Die Hausbrieffachanlage geht nach dem Tausch in das Eigentum des jeweiligen Gebäudeeigentümers über. Nach erfolgter Montage wird die neue Anlage im Rahmen einer dokumentierten Übergabe dem Gebäudeeigentümer überlassen. Eventuell hat die Verwaltung die Arbeitszeit eines Mitarbeiters zur Übernahme der Hausbrieffachanlage und der zugehörigen Schlüssel verrechnet.
Ich bin Eigentümer einer Wohnung im zweiten Stock. Es gibt einen Schacht vom Keller bis hinauf zum Flachdach, in dem diverse Leitungen verlaufen. Aus dem Schacht kommt ein heulendes Geräusch, das vor allem in der Nacht sehr störend ist. Die anderen sagen, sie betreiben keine Geräte, die die Ursache sein könnten. Was kann ich unternehmen?
Sie sollten zunächst das von Ihnen beschriebene heulende Geräusch dokumentieren, etwa durch Tonbandaufnahmen oder durch die Einholung von Messungen durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. In der Folge sollten Sie sich schriftlich an die Verwaltung wenden und um dringende Abhilfe und Beseitigung der Ursache der Störung ersuchen.
Zumal es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Schacht mit allgemeinen Versorgungsleitungen um einen allgemeinen Teil des Hauses handeln wird, empfehle ich, die Störung und deren Behebung zu einem Tagesordnungspunkt in einer Eigentümerversammlung zu machen und weitere Nachforschungen anzustrengen.Sollte sich herausstellen, dass einer der Wohnungseigentümer in diesem Schacht ohne Einwilligung der anderen ein Gerät betreibt, haben Sie einen Unterlassungs- bzw. Entfernungsanspruch. Denn eine Änderung des Wohnungseigentumsobjektes bzw. eines allgemeinen Teils der Liegenschaft darf keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer haben.
Die Betriebskosten, die der Vermieter den Mieter weiter verrechnen darf, sind im Mietrechtsgesetz aufgezählt. In § 21 Abs 1 Z 2 sind ausdrücklich die Rauchfangkehrer-, Kanalräumungs-, Unratabfuhr und Schädlingsbekämpfungskosten als verrechenbare Betriebskosten angeführt. Die von Ihnen erwähnten Kosten für die Reinigung der Dachrinne sind hier nicht genannt.
Zumal die Rechtsprechung zum Beispiel die Entfernung von Taubenkot vom Dach oder der Fassade unter Hinzuziehung einschlägiger Professionisten nicht als verrechenbare Betriebskosten angesehen hat, empfehle ich, die Kosten für die Reinigung der Dachrinnen nicht als Betriebskosten zu akzeptieren. Wenden Sie sich an die Verwaltung und fordern Sie den entsprechenden Beleg an.Sie können auch einen Antrag auf Überprüfung der Betriebskosten an das zuständige Bezirksgericht bzw. in Wien an die Schlichtungsstelle stellen.
Wenn Ihre Schwester das verbücherte bzw. erst zu verbüchernde Wohnrecht nicht ausübt, wird sie (vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Vereinbarung) nicht verpflichtet sein, Betriebskosten zu zahlen. Die Verpflichtung hängt aber von der vertraglichen Ausgestaltung ab.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
22.7. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Hausverwaltung IMV
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