Wiener Bauordnung ‚neu‘ verschärft Strafen für illegalen Abriss

Wiener Bauordnung ‚neu‘ verschärft Strafen für illegalen Abriss
Die Novelle der Wiener Bauordnung bringt härtere Strafen für den illegalen Abriss.

In Wien wird erneut die Bauordnung novelliert. Der Gesetzesentwurf wird aktuell einer öffentlichen Begutachtung unterzogen, Ende November soll sie dann voraussichtlich im Wiener Landtag beschlossen werden. Die zentrale Neuerung: Der gesetzeswidrige Abriss alter Wohnhäuser soll teurer werden.

Der Hintergrund

Seit der Novelle der Wiener Bauordnung 2018 braucht es für den Abbruch von Häusern, die vor 1945 errichtet wurden, die Bestätigung der MA 19, dass kein öffentliches Interesse am Erhalt des Hauses besteht. Bauherren und -frauen hat dies vereinzelt aber nicht von einem Abbruch abgehalten.

Strafrahmen wird erhöht

Wiener Bauordnung ‚neu‘ verschärft Strafen für illegalen Abriss

Mit der Gesetzesänderung soll der Strafrahmen für den Abriss ohne Bewilligung nun auf mindestens 20.000 Euro erhöht werden. Die maximale Geldstrafe wird zudem verdoppelt und liegt künftig bei 200.000 Euro, wie es in einer Aussendung von SPÖ-Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál und Selma Arapovic, Wohnbausprecherin der Wiener Neos, heißt.

Gartensiedlungen

Eine weitere Änderung betrifft Einfamilienhaus- und Gartenbausiedlungen, die in den vergangenen Jahren zunehmend von gewerblichen Bauträgern entdeckt wurden. Um die Veränderung des gewohnten Stadtbildes durch überproportionale Bauten zu verhindern, kommen nun strengere Einschränkungen. Konkret wird die bebaute Fläche pro Gebäude in der Bauklasse I von 470 auf 350 Quadratmeter beschränkt.

Mindestabstände zum Nachbarn

Und der Mindestabstand zur Nachbarsgrenze wird künftig von der Gebäudehöhe abhängen. Je höher das Gebäude ist, desto mehr Abstand muss eingehalten werden. Der Mindestabstand von drei Metern bleibt erhalten. Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe soll die Giebelhöhe mehr berücksichtigt werden. Bisher war das bei Flächen, die nicht zur Straßenfront gerichtet waren, nicht der Fall. Um überdimensionale Dachausbauten zu verhindern, soll in der Bauklasse die Firsthöhe mit 4,5 Meter beschränkt werden.

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