Wie wehrt man sich gegen Gestank?

Wie wehrt man sich gegen Gestank?
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal gibt Notar Christoph Beer Auskunft.

Meine Nachbarin unterhalb raucht extrem viel auf ihrem Balkon. Durch einen Schlitz in meinem Balkon zieht der Rauch wie durch einen Rauchfang zu mir nach oben. Ich kann nicht einmal lüften. Würde sie die Markise weiter ausfahren, würde der Rauch seitlich wegziehen. Aber das tut sie nicht. Die Verwaltung will sich nicht einmischen. Was kann ich tun?

Die Eigentümer und Mieter benachbarter Grundstücke oder Wohnungen haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.

Bei schlechtem Geruch (=Gestank) gilt dasselbe wie bei übermäßigem Lärm: Es handelt sich um eine sogenannte Immission, die von der Wohnung des Nachbarn ausgeht. Dagegen können Sie sich mit einem Unterlassungsanspruch wehren, wenn die Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die Benutzung Ihrer Wohnung wesentlich beeinträchtigt.

Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, kann nur durch Luftmessungen festgestellt werden. Dabei muss die Luftqualität ohne Rauch und mit Rauch verglichen werden. Ergibt sich ein signifikanter Unterschied und ist die Beeinträchtigung noch dazu so häufig, dass die Benutzung Ihrer Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, könnten Sie einen Unterlassungsanspruch haben. Allerdings sind Sie für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen beweispflichtig und die Beweisführung ist in der Praxis schwierig.

Vielleicht können Sie den Schlitz schließen, um die von Ihnen beschriebene Kaminwirkung zu verhindern.

Zwischen meinem Grundstück und dem des Nachbarn unterhalb steht eine Stützmauer. Der neue Eigentümer meint, dass die Mauer desolat ist und erneuert werden muss. Ich finde, sie ist in Ordnung. Wer müsste eine Erneuerung der Stützmauer bezahlen?

Mauern zwischen benachbarten Grundstücken stehen im Zweifel im gemeinschaftlichen Eigentum der beiden Nachbarn. Beide Nachbarn dürfen die Mauer bis zur Hälfte benützen, müssen aber auch die Erhaltung zur Hälfte bezahlen. Es kann aber durchaus sein, dass die Mauer zur Gänze auf der Liegenschaft eines der beiden Nachbarn steht. Dann gehört sie nur diesem Nachbarn, welcher dann auch die Erhaltungskosten alleine bezahlen muss. Oft kann nur mittels genauer Vermessung festgestellt werden, ob die Mauer genau auf der Grenze steht oder nicht. Ob sie wirklich desolat ist oder nur optische Mängel hat, ist danach zu beurteilen, ob einem Nachbarn ein Schaden droht. Wenn also die Gefahr besteht, dass jemand durch herabstürzende Mauerteile verletzt wird, oder die Mauer gar umzustürzen droht, besteht eine Pflicht zur Sanierung, welche wie gesagt im Zweifel von beiden Nachbarn je zur Hälfte zu bezahlen ist. Bei Meinungsunterschieden ist es sinnvoll zunächst zu messen, ob sich die Mauer an der Krone bewegt oder nicht. Dies kann von einem Vermessungsbüro durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist jeder Eigentümer verpflichtet, für die nötige Einschließung (Mauer, Zaun, etc) auf der rechten Seite seines Grundes zu sorgen. Die rechte Seite ist vom Standort des Eintretenden in den Hauptzugang zu bestimmen. Für die hintere Grenze gibt es keine derartige Bestimmung.

Wie wehrt man sich gegen Gestank?
Ich bin Wohnungseigentümerin. Die Garage im Haus ist ein allgemeiner Teil, die Plätze werden vermietet und zwar weit unter den üblichen Konditionen. Die Gemeinschaft könnte mehr Einnahmen gut gebrauchen: Wie kann ich erreichen, dass eine höhere Miete für die Plätze vorgeschrieben wird?
Die Vermietung von Garagenplätzen stellt eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinne des WEG dar. Hier entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer. In diesem Zusammenhang kann die Mehrheit die Aufkündigung geschlossener Mietverträge erreichen. Gleichzeitig soll die Mehrheit dem Verwalter hinsichtlich der Vermietung und der damit erzielbaren Einnahmen eine Weisung erteilen. Der Verwalter ist an die Weisung gebunden, sofern diese nicht gesetzwidrig ist.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einer großen Anlage. Die Parkplätze in der Garage sind vermietet. Ein Eigentümer stellt immer zwei Autos hintereinander ab. Er behindert dadurch zwar niemanden beim ein- und ausparken, verwendet aber dafür Allgemeinflächen. Darf er das? Außer mir scheint es niemanden zu stören. Was kann ich tun?

Auch die Miete eines Parkplatzes umfasst eine bestimmte Fläche. Diese müsste im Mietvertrag genau definiert sein. Meist wird auch die Höhe der Miete pro Quadratmeter vereinbart. Wenn ein Mieter eine Fläche benutzt, die von seinem Mietvertrag nicht umfasst ist, benutzt er diese ohne vertragliche Grundlage und ist damit bereichert.

Sie können daher die Hausverwaltung auffordern, dem Mieter eine entsprechend der tatsächlich genutzten Fläche höhere Miete vorzuschreiben. Ist er damit einverstanden, kommt es zu einer Ausdehnung des Mietvertrages. Ist er damit nicht einverstanden, darf er nur die Fläche laut Mietvertrag benutzen. Bezüglich der restlichen Fläche kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, da sie ohne vertragliche Grundlage benutzt wird.

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