Wer zahlt Gerichtskosten und Honorare?

Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Peter Hauswirth – Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte.

Ich bin Eigentümerin in einem Haus mit 44 Parteien. Ein Bewohner hat gegen die 43 anderen einen Prozess geführt und gewonnen. Wer zahlt jetzt die rund 3000 Euro, die an Gerichtskosten und Honoraren für Sachverständige und Anwälte anfallen? Die Verwaltung sagt, dass diese Ausgaben nur dann aus der Rücklage gedeckt werden können, wenn 100 Prozent der Eigentümer dafür sind. Das wird aber nie der Fall sein. Können wir die fehlende Zustimmung vom Außerstreitrichter ersetzen lassen?

Wurden die Eigentümer direkt geklagt und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sind grundsätzlich auch die Eigentümer zur Zahlung der Prozesskosten verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass diese solidarisch haften und daher der obsiegende Eigentümer auch bloß von einem Einzelnen die gesamten Kosten fordern kann. Dieser kann sich bei den übrigen im Prozess unterliegenden Parteien anteilsmäßig regressieren. Meines Erachtens ist die Meinung Ihrer Verwaltung, dass mit einer Zustimmung von 100 Prozent der Eigentümer die Prozesskosten aus der Rücklage gedeckt werden können, nicht zutreffend. Die Rücklage dient zur Bestreitung der im Gesetz vorgesehenen Liegenschaftsaufwendungen. Gerichtskosten Einzelner zählen nicht dazu.

Wer zahlt Gerichtskosten und Honorare?
Unsere Verwalter beauftragt immer wieder Firmen, die er kennt, statt Kostenvoranschläge einzuholen und das günstigste Angebot zu nehmen. Was kann ich tun?

Es ist grundsätzlich nichts Verwerfliches, wenn der Verwalter immer die gleichen Firmen beauftragt, wenn diese auch die jeweils bestbietenden Firmen sind.
Liegen aber günstigere Kostenvoranschläge vor und wählt der Verwalter ohne sachlichem Grund dennoch den ihm bekannten teureren Professionisten, so kann dies eine Verletzung der Verwalterpflicht darstellen. Unterlässt der Verwalter es auch bei Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und bei größeren Verbesserungsarbeiten zumindest drei Kostenvoranschläge einzuholen, verletzt er dadurch die ihm obliegende Verwalterpflicht.Bei schuldhafter Pflichtverletzung stehen Schadenersatzansprüche zu. Bei wiederholter und grober Verletzung der Verwalterpflichten, ist auch die Antragstellung auf Auflösung des Verwaltervertrages bei Gericht denkbar.

Ich habe vor einigen Monaten eine Wohnung gekauft. Einige Nachbarn vermieten ihre Objekte überOnline-Plattformen tage- undwochenweise als Ferienwohnung. Es ist ein ständiges Kommen und Gehen im Haus. Wie kann ich mich dagegen wehren?

Wer zahlt Gerichtskosten und Honorare?
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Wie und zu welchem Zweck ein Objekt verwendet werden kann, ergibt sich aus der privatrechtlichen Einigung der Eigentümer, also aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Möchte jemand sein Objekt für tage- und wochenweise Vermietung zu touristischen Zwecken nutzen, stellt dies eine genehmigungsbedürftige Änderung dar. So lange dafür nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorliegt, oder diese durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt wurde, kann jeder andere Eigentümer die Unterlassung dieser eigenmächtigen Änderung gerichtlich begehren.

Mir gehört eine Wohnung in einem Haus mit sechs Parteien. Es gibt nur einen Wasserzähler und eine Warmwasseraufbereitung für alle, abgerechnet wird nach Quadratmetern. Weil ich eine große Wohnung habe und allein lebe, zahle ich dabei drauf. Die Verwaltung sagt, es müssten zwei Drittel der Eigentümer für eine Umstellung nach Verbrauch sein. Aber dieanderen wissen natürlich, dass sie dabei schlechter aussteigen würden und sind dagegen. Welche anderen Möglichkeiten habe ich?

Wer zahlt Gerichtskosten und Honorare?
Symbolbild, Heizkosten
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für die Liegenschaft von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Die Eigentümer können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Aufteilung nach Verbrauch festlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die einzelnen Aufwendungen sind vom Verbrauch abhängig und der Anteil der Wohnungseigentumsobjekte am Gesamtverbrauch kann mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen ermittelt werden. Weiters kann das Gericht über Antrag bei einer erheblichen unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit einen abweichenden Aufteilungsschlüssel festsetzen. Da beim (Kalt-)Wasserverbrauch die Nutzungsmöglichkeiten objektiv bei jedem Wohnungseigentumsobjekt in der Regel die gleichen sind, und die subjektive Nutzung nicht relevant ist, stellt dies keinen tauglichen Grund für einen abweichenden Aufteilungsschlüssel dar. Anders ist die Situation bei den Heizkosten und den Kosten der Warmwasseraufbereitung, weil in Ihrem Fall dabei auch das Heizkostenabrechnungsgesetz zu berücksichtigen ist. Sind die Objekte nicht mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet, kann jeder Eigentümer auch nachträglich (mittels Antrag bei Gericht bzw. Schlichtungsstelle) eine solche verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass jeder Wärmeabnehmer den Energieverbrauch beeinflussen kann und die dadurch zu erwartende Einsparung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet die Investitionskosten der Ausstattung rechtfertigt.

Das nächste Mal am KURIER Wohntelefon: Katharina Braun, Wohnrechtsexpertin und Rechtsanwältin
23. Jänner 2017 / 10 bis 11 Uhr

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