Wer zahlt die neuen Elektroleitungen?

Wer zahlt die neuen Elektroleitungen?
Sandra Cejpek, Anwältin bei der Kanzlei Anwalt Guntramsdorf, beantwortet Leserfragen.

Ich habe eine Eigentumswohnung in einem Haus, Baujahr 1967, gekauft und jetzt festgestellt, dass die elektrische Anlage veraltet ist. Die Kapazitäten reichen nicht aus für alle Geräte, die man heute in einem Haushalt hat. Was kann ich jetzt tun? Wer zahlt die Erneuerung der Elektroleitungen?

Hier muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um die elektrischen Leitungen innerhalb des Wohnungseigentumsobjektes handelt oder ob die Problematik bereits in der Zuleitung zu den einzelnen Wohnungen besteht.Innerhalb der Wohnung ist jeder Eigentümer selbst für die Elektrik verantwortlich. Im Falle der Vermietung hat er auch einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die elektrische Anlage dem aktuellen Stand der Technik entspricht.Ist die Hauselektrik entsprechend veraltet, obliegen die Erhaltung und Erneuerung der Eigentümergemeinschaft. Eine solche kann, wenn nötig, auch im Gerichtswege durchgesetzt werden.Ist für die gewünschte Nutzung der Wohnung tatsächlich eine Aufstockung der Kapazität erforderlich, die nicht in der Hauselektrik begründet ist, muss eine solche Einleitung auf Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers erfolgen. Werden dafür Allgemeinflächen in Anspruch genommen muss er die Zustimmung der übrigen Eigentümer einholen.

Ich habe eine Wohnung geerbt, die ich gerne vermieten würde. Das Haus ist ein Altbau, der im Krieg zerstört und 1960 mit Fördermitteln wieder aufgebaut wurde. Gilt hier der Vollanwendungs- oder der Teilanwendungsbereich des MRG?

Wer zahlt die neuen Elektroleitungen?

Die Frage, ob auf das Mietverhältnis das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Gänze Anwendung findet, ist für die Festsetzung des Mietzinses wesentlich. Im Vollanwendungsbereich kann bloß der angemessene Mietzins verlangt werden und ist im Falle einer Befristung auch ein Abschlag von 25 Prozent zu berücksichtigen. Oft bedingen auch Förderungen, selbst wenn sie zurückgezahlt sind, bestimmte Mietzinsbildungsvorschriften. Es empfiehlt sich daher, vor Vermietung sowohl einen historischen Grundbuchsauszug anzufertigen, als auch bei der Baubehörde die jeweiligen Daten zur Baubewilligung zu erfragen. Im Falle gewährter Förderungen hilft in Wien die MA 50 weiter.

Ich möchte meine Wohnung vermieten und würde im Vertrag eine Verlängerungsoption vereinbaren. Worauf muss ich dabei achten? Kann ich dann die Miete erhöhen?

Wer zahlt die neuen Elektroleitungen?

Mit einer Verlängerungsoption sagt der Vermieter bereits bei Vertragsabschluss eine gewisse Dauer des Mietverhältnisses zu. Es liegt in der Entscheidung des Mieters, die angebotene Verlängerung auszunutzen. Die Erklärung zur Annahme der Option sollte jedenfalls nachweislich schriftlich erfolgen. Unter welchen Bedingungen eine Vertragsverlängerung schon im Vorfeld angeboten wird, ist Vereinbarungssache. Selbstverständlich kann auch vereinbart werden, dass mit Annahme der Option der vereinbarte Mietzins steigt (nämlich über eine bereits vereinbarte Wertsicherung hinaus). Dies empfiehlt sich speziell dann, wenn bereits die ursprüngliche Vertragsdauer relativ lange (z. B. fünf Jahre) vereinbart war, und um weitere fünf Jahre verlängert werden soll. Wird nichts vereinbart, wird das Mietverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt und eine Anhebung des Mietzinses aufgrund der Annahme der Option ist nicht möglich.

Wer ist für Wartung und Reparatur der Therme zuständig? Wer definiert, was unter Wartung fällt und was unter Reparatur?

Wer zahlt die neuen Elektroleitungen?
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Unter Wartung sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die notwendig sind, um den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten; dazu gehört auch der Austausch von kleineren Verschleißteilen. Je umfangreicher und kostenintensiver die im Rahmen der alljährlichen Wartung anfallenden Investitionen werden, umso eher ist von einer Reparatur auszugehen, die wirtschaftlich die Vermieterseite trifft. In der Praxis wird es oft schwer sein, zu beurteilen, was unter Wartung und was unter Reparatur/Erneuerung fällt: Letztlich muss diese Frage das Gericht klären, wenn sich die Vertragspartner nicht einigen können.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760 1.06.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr Udo Weinberger, Geschäftsführer der Hausverwaltung Weinberger Biletti

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