Wer zahlt die Entrümpelung?

Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal gibt Christian Wolf von der Hausverwaltung IMV Auskunft.

Ich bin Mieterin einer Wohnung. In den Gängen und im Keller stehen Kästen, Sperrmüll, Ablagerungen, usw. herum. Die Verwaltung hat einen Stichtag angegeben, an dem die Sachen als herrenloses Gut entrümpelt werden, wenn sie niemand wegräumt. Die Kosten sollen wir zahlen. Ist das zulässig? Ich weiß nämlich genau, dass einige Dinge gar nicht herrenlos sind, sondern einer Vormieterin gehören.

Kosten für die Beseitigung von Gerümpel, Fremdablagerungen und Bauschutt können im Rahmen des gesetzlich abschließenden Betriebskostenkataloges des Mietrechtsgesetzes unter der Position Müll/ Unratabfuhr dann auf die Mieter überwälzt werden, wenn deren Herkunft nicht mehr feststellbar ist (sogenanntes herrenloses Gut).

Der Vermieter ist aber verpflichtet, zumutbare Schritte zur Klärung einer allfälligen Verursachung, etwa durch entsprechende Nachforschungen, einzuholen. Ist der Verursacher der Ablagerungen eruierbar, so sind diesem die Kosten zu verrechnen.

Wer zahlt die Entrümpelung?

In unserem Eigentumshaus gibt es 13 Parteien. Einer der Bewohner ist Aufzugswart und bekommt dafür 82 Euro pro Monat. Ist das üblich?

Zu den Aufgaben eines Aufzugswärters zählt nicht die Reparatur oder Reinhaltung des Aufzuges, sondern die Vornahme regelmäßiger Kontrollen und die Befreiung von Personen aus einem Aufzug im Störfall, geregelt ist dies im § 14 WAZG (Wiener Aufzugsgesetz).

Danach muss der Aufzugswärter mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Er hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er die Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen und im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat. Sind mehrere Aufzugswärter mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest einer jederzeit leicht erreichbar sein. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht nur ein einziger Aufzugswärter mit der Notbefreiung beauftragt werden.

Der Mindestlohntarif 2010 für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften sah zum Vergleich für die Betreuung von Aufzügen (Überprüfungen, Reinigung und Wartung) in Wien monatlich 82,19 Euro vor, seit 2012 sind es 86,60 Euro.

 

Wer zahlt die Entrümpelung?

In unserem Eigentumshaus sind die Kosten für den Verwalter innerhalb von drei Jahren von 7000 auf 9000 Euro gestiegen. Kann das sein? Wo und wie kann ich das überprüfen lassen?

Prüfen Sie zunächst den konkreten Verwaltungsvertrag hinsichtlich der Höhe des vereinbarten ordentlichen Verwaltungshonorares samt Wertbeständigkeitsvereinbarung sowie auf mögliche weitere Leistungen, welche der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gesondert in Rechnung stellen kann. Über das vereinbarte Verwaltungsentgelt hinaus kann der Verwalter zulässigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Bei Fehlen einer Honorarvereinbarung gilt beim gewerblichen Gebäudeverwalter ein angemessenes Entgelt als bedungen. Sollte es zu keiner Klärung des Sachverhaltes kommen, können Sie im Außerstreitverfahren die Höhe des Verwaltungshonorares der letzten drei Jahre vom Bezirksgericht auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen.

 

Wer zahlt die Entrümpelung?

Ich habe mein Einfamilienhaus bis 30. 9. vermietet. Was muss ich tun, wenn die Mieter nicht pünktlich ausziehen? Im Vertrag steht, dass der Öltank wieder aufgefüllt werden muss. Was soll ich tun, wenn sie das nicht machen?

Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses gelangt das Befristungsrecht des Mietrechtsgesetzes nicht zur Anwendung. Es können unbefristete und befristete Verträge, egal welcher Mietdauer, abgeschlossen werden. Im Falle eines befristeten Mietvertrages sind beide Vertragspartner grundsätzlich an die ursprünglich vereinbarte Dauer der Befristung gebunden. Setzen die Vertragspartner das Mietverhältnis über den vereinbarten Endtermin (hier 30. 9.) fort, kommt es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages. Um dies zu verhindern, muss der Vermieter binnen 14 Tagen nach Ablauf des Vertrages eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung beim für die Liegenschaft zuständigen Bezirksgericht einbringen. Auch die vertragliche Verpflichtung den Öltank wieder aufzufüllen, müssten Sie notfalls mittels Klage durchsetzen.

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