Wer zahlt den Energieausweis?

Wer zahlt den Energieausweis?
Thomas Malloth (Fachverband der Immobilientreuhänder) gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Wohnungseigentümerin in einem Mischhaus mit Mietern und Eigentümern. Kürzlich wurde ein Energieausweis für das Haus erstellt und über den Reparaturfonds bezahlt. Ist das rechtens?

Die Erstellung eines Energieausweises ist verpflichtend vorgeschrieben und als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft zu qualifizieren. Die Kosten hierfür sind daher – entsprechend dem gesetzlichen oder einem abweichenden vereinbarten Verteilungsschlüssel – von den Wohnungseigentümern zu tragen. Mietrechtlich treffen diese Kosten den Eigentümer, der sie jedoch in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgabe ausweisen darf.

Ich bin Mieter einer Genossenschaftswohnung. Wer muss die kaputten Fenster zahlen: Die Genossenschaft oder ich?

Wer zahlt den Energieausweis?
Fenster sind Teil der Außenhaut des Gebäudes und gehören damit zu den allgemeinen Teilen des Hauses, die in die zwingende Erhaltungspflicht der Genossenschaft fallen. Erhaltungsmaßstab ist der "jeweils ortsübliche Standard", gravierende Schäden wie kaputte Außenscheiben oder morsche Fensterstöcke werden jedenfalls zu beheben sein.

Ich habe 2008 einen Mietvertrag abgeschlossen und werde demnächst ausziehen. Im Vertrag steht, dass ich ausmalen muss. Hat sich hier nicht das Gesetz geändert? Muss ich nun ausmalen oder nicht?

Eine gesetzliche Regelung, die auf die Frage der Zulässigkeit einer Ausmalverpflichtung Bezug nimmt, gibt es nicht. Der Oberste Gerichtshof hat aber in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Endausmalverpflichtung des Mieters als gröblich benachteiligend zu qualifizieren und somit nichtig ist. Begründet wird dies damit, dass der Mieter die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Abnützung des Bestandsobjektes nicht zu vertreten habe, zumal der Vermieter hierfür ohnehin ein Entgelt in Form der Miete erhalte.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Bei einer Überprüfung des Kamins wurde ein Problem festgestellt. Wer zahlt die Sanierung des Rauchfangs?

Wer zahlt den Energieausweis?
Sofern wohnungseigentumsrechtlich keine abweichende Regelung der Erhaltungspflichten vereinbart wurde, zählt der Kamin zu den allgemeinen Teilen des Hauses, die in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft fallen. Kosten einer Kaminsanierung, wie etwa das Ausschleifen, sind daher von der Gemeinschaft zu tragen.

Ich möchte eine Altbauwohnung mit 120 Quadratmeter mieten. Darf ich untervermieten? Wie hoch darf die Untermiete sein?

Wer zahlt den Energieausweis?
Hand with banknotes Bildnummer: 52867786
Liegt zum Zeitpunkt der Anmietung einer Wohnung die konkrete Absicht vor, diese unterzuvermieten, ist es jedenfalls ratsam, sich im Mietvertrag ein entsprechendes Recht dazu explizit einräumen zu lassen. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist zwar ein Verbot der Untervermietung nur bedingt wirksam, jedoch sollte durch eine Klarstellung etwaigen Meinungsverschiedenheiten bzw. Unklarheiten von vornherein der Boden entzogen sein. Der Untermietzins darf, abgesehen von der Überwälzung der Betriebskosten und der Umsatzsteuer, den vom Untervermieter zulässigerweise zu entrichtenden Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen.

Ich habe eine Eigentumswohnung in einem Wohnhaus auf drei Jahre befristet vermietet. Der Vertrag läuft nun aus und die Mieterin möchte gerne auf weitere fünf Jahre verlängern. Ist das möglich oder kann ich nur auf drei Jahre befristen?

Der Mietvertrag kann beliebig oft durch vertragliche Verlängerung erneuert werden. Zu beachten ist, dass die Verlängerung der Vertragsdauer jeweils mindestens drei Jahre betragen muss. Es gibt jedoch keine vorgeschriebene Höchstbefristungsdauer, sodass nichts gegen eine Verlängerung auf weitere fünf Jahre spricht.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
7.4.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Christian Boschek, Arbeiterkammer Wien

Kommentare