Wer repariert kaputte Küchengeräte?
Ich bin Zinshauseigentümerin. In einer Wohnung habe ich eine neue Küche samt Geräten einbauen lassen. Ich würde gerne vereinbaren, dass der Mieter Geräte, die kaputtgehen, reparieren bzw. erneuern muss. Welche Möglichkeiten habe ich?
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein Mieter Geräte, die kaputtgehen, erhalten bzw. erneuern muss, ist im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unwirksam. Stattdessen empfiehlt sich die Vereinbarung einer eigenen Möbelmiete im Mietvertrag. Für beigestellte Einrichtungsgegenstände (in diesem Fall die Ausstattung einer Küche mit Küchenkästen und -geräten) können Sie als Vermieter zusätzlich zum Hauptmietzins im Mietvertrag ein angemessenes Entgelt vereinbaren. Zu berücksichtigen sind nur jene Ausstattungsgegenstände, die nicht schon bei der Ausstattungskategorie berücksichtigt werden, wie Kochgelegenheit oder Geschirrspülbecken. Die Möbelmiete kann für die gesamte Laufzeit des Mietverhältnisses begehrt werden und nicht nur während der Restnutzungsdauer.
In unserer Reihenhaus-Anlage gibt es ein Gemeinschaftsschwimmbad und eine Sauna. Zwei Reihenhäuser wurden vermietet, da ist eine richtige Wohngemeinschaft. Diese zwölf Mieter bevölkern ständig Bad und Sauna. Kann man ihnen die Nutzung untersagen oder sie einschränken?
Ich bin seit 25 Jahren Mieterin einer Wohnung. In den vergangenen Jahren sind viele Wohnungen neu vermietet worden und jedes Mal bekommen die Mieter eine neue Hausordnung. Ein Beispiel: Früher war Tierhaltung verboten, eine neue Mieterin darf aber einen Hund halten. Kann es sein, dass es in einem Haus verschiedene Hausordnungen gibt?
Unser Mehrparteienhaus ist viel zu hoch versichert. Wir zahlen doppelt so viel wie andere. Kann ich die Höhe der Hausversicherung überprüfen lassen? Schließlich werden die Kosten dafür auf uns Mieter überwälzt.
Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden. Weiters die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie Glasbruch oder Sturmschäden – wenn die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben. Die Angemessenheit und Höhe der Versicherung kann mit einem außerstreitigen Antrag vor der Schlichtungsstelle bzw. dem Bezirksgericht überprüft werden.
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Tel: 01/52 65 760
11.8.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Christian Boschek, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien
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