Wer repariert kaputte Küchengeräte?

Wer repariert kaputte Küchengeräte?
Christian Wolf, Wohnrechtsexperte der Hausverwaltung IMV, gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Zinshauseigentümerin. In einer Wohnung habe ich eine neue Küche samt Geräten einbauen lassen. Ich würde gerne vereinbaren, dass der Mieter Geräte, die kaputtgehen, reparieren bzw. erneuern muss. Welche Möglichkeiten habe ich?

Eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein Mieter Geräte, die kaputtgehen, erhalten bzw. erneuern muss, ist im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unwirksam. Stattdessen empfiehlt sich die Vereinbarung einer eigenen Möbelmiete im Mietvertrag. Für beigestellte Einrichtungsgegenstände (in diesem Fall die Ausstattung einer Küche mit Küchenkästen und -geräten) können Sie als Vermieter zusätzlich zum Hauptmietzins im Mietvertrag ein angemessenes Entgelt vereinbaren. Zu berücksichtigen sind nur jene Ausstattungsgegenstände, die nicht schon bei der Ausstattungskategorie berücksichtigt werden, wie Kochgelegenheit oder Geschirrspülbecken. Die Möbelmiete kann für die gesamte Laufzeit des Mietverhältnisses begehrt werden und nicht nur während der Restnutzungsdauer.

In unserer Reihenhaus-Anlage gibt es ein Gemeinschaftsschwimmbad und eine Sauna. Zwei Reihenhäuser wurden vermietet, da ist eine richtige Wohngemeinschaft. Diese zwölf Mieter bevölkern ständig Bad und Sauna. Kann man ihnen die Nutzung untersagen oder sie einschränken?

Wer repariert kaputte Küchengeräte?
Female swimmer diving underwater in swimming pool
Das Kriterium einer Gemeinschaftsanlage besteht darin, dass es jedem Wohnungseigentümer freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des laufenden Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen. Diese Regelung (§ 17 WEG) betrifft die Benützung durch die Wohnungseigentümer selbst ebenso wie die Nutzung durch deren Mieter. Die einzelnen Eigentümer dürfen die gemeinsame Sache regelmäßig ohne Absprache mit den anderen benützen und sie auch durch dritte Personen (Familienangehörige, Gäste) benutzen lassen. Grundsätzlich können sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Außerdem kann jeder Einzelne eine gerichtliche Regelung über die Benützung der allgemeinen Teile oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen.

Ich bin seit 25 Jahren Mieterin einer Wohnung. In den vergangenen Jahren sind viele Wohnungen neu vermietet worden und jedes Mal bekommen die Mieter eine neue Hausordnung. Ein Beispiel: Früher war Tierhaltung verboten, eine neue Mieterin darf aber einen Hund halten. Kann es sein, dass es in einem Haus verschiedene Hausordnungen gibt?

Wer repariert kaputte Küchengeräte?
Eine Hausordnung dient dem reibungslosen Zusammenleben von Hausbewohnern. Sie regelt die Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teilen des Hauses, soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten. Typischer Inhalt einer Hausordnung sind Regelungen zur Vermeidung von Lärm- und Geruchsbelästigung, Berücksichtigung notwendiger Fluchtwege, Haustorsperre, Haustierhaltung u. ä. Der Vermieter ist gegebenenfalls zur einseitigen Änderung der Hausordnung und des Hausgebrauchs berechtigt, wenn die neuen Maßnahmen die Ausübung des Mietrechts nicht wesentlich erschweren oder gefährden.

Unser Mehrparteienhaus ist viel zu hoch versichert. Wir zahlen doppelt so viel wie andere. Kann ich die Höhe der Hausversicherung überprüfen lassen? Schließlich werden die Kosten dafür auf uns Mieter überwälzt.

Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden. Weiters die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie Glasbruch oder Sturmschäden – wenn die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben. Die Angemessenheit und Höhe der Versicherung kann mit einem außerstreitigen Antrag vor der Schlichtungsstelle bzw. dem Bezirksgericht überprüft werden.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760
11.8.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Christian Boschek, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien

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