Wer muss den Abschleppdienst bezahlen?
Ich bin Eigentümer von mehreren Wohnungen in einer Anlage. Die Parkplätze sind an Eigentümer (nicht an mich) und an Dritte vermietet. Ich habe mein Auto aufgrund von Ladetätigkeiten auf einem vermieteten Parkplatz abgestellt. Der Mieter des Parkplatzes hat einen Abschleppdienst geholt. Ich soll nun die Kosten übernehmen. Muss ich mir das als Eigentümer gefallen lassen?
Das Parken auf vermieteten Parkplätzen ist auch für Eigentümer rechtlich nicht zulässig, da dadurch die Nutzungsrechte des Mieters eingeschränkt werden. Der Mieter hat in diesem Fall das Recht, Sie abschleppen zu lassen und könnte Sie auch wegen Besitzstörung klagen. Wenn Sie selbst einen Abstellplatz anmieten wollen, müssen Sie sich an die Hausverwaltung wenden. Sie werden daher die Kosten des Abschleppdienstes (sofern die Höhe angemessen war) tragen müssen.
Die Fenster meiner Eigentumswohnung müssen dringend gestrichen werden, sonst werden sie endgültig kaputt. Der Verwalter vertröstet mich seit drei Jahren. Er sagt, es wird eine Thewosan-Sanierung gemacht und dann werden ohnehin die Fenster erneuert. Bei einer Abstimmung war aber die Mehrheit gegen die Sanierung. Wie kann ich den Verwalter dazu bringen, dass er seiner Erhaltungspflicht nachkommt?
Zunächst sollte man den Wohnungseigentumsvertrag überprüfen. Diesen kann man unter anderem in der Grundbuchabteilung des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet, einsehen. Darin können sich Vereinbarungen befinden, die den einzelnen Wohnungseigentümern die Verpflichtung zur Erneuerung der Außenfenster ihrer Wohnung selbst auferlegen. Ist dies nicht der Fall, fällt eine solche Erneuerung bzw. Sanierung der Außenfenster unter die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Sie können dann am zuständigen Bezirksgericht einen Antrag gegen die übrigen Miteigentümer auf Sanierung/Erneuerung der Außenfenster stellen. Das Gericht wird im Zuge des Verfahrens über einen unabhängigen Gutachter feststellen, ob eine Sanierung/Erneuerung der Fenster notwendig ist. Ist dies der Fall, muss die Hausverwaltung namens der Miteigentümer den Austausch veranlassen und die Kosten dafür aus der Reparaturreserve abdecken.
In unserer kleinen Reihenhausanlage haben drei von sieben Eigentümern ihre Nutzfläche vergrößert, indem sie eine Garage oder einen Balkon dazugebaut haben. Müssen wir jetzt eine Neuparifizierung durchführen lassen?
Eine Neuparifizierung ist durchzuführen, wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts durch nachträgliche Veränderungen auf der Liegenschaft wesentlich ändert. Dies erfolgt aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wenn die Betriebs- und Erhaltungskosten aufgrund entsprechender Vereinbarung ohnehin nicht nach den Nutzwerten aufgeteilt werden, sondern jeder Miteigentümer die Kosten seiner Einheit trägt, stellt sich die Frage, ob eine solche Neuparifizierung wirtschaftlich sinnvoll ist.
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