Wer kann Parkplätze im Hof vermieten?

Wer kann Parkplätze im Hof vermieten?
Thomas Malloth, Obmann des Fachverbands der Immobilientreuhänder, beantwortet Leserfragen.

Im Hof unserer Eigentumsanlage mit 27 Parteien gibt es nur drei Parkplätze. Wir haben vor vielen Jahren mündlich vereinbart, wer die bekommt und dafür Miete zahlt. Einen nütze ich. Jetzt möchte ich die Wohnung meiner Tochter überschreiben, aber selbst dort wohnen bleiben. Wie ist das dann mit dem Parkplatz? Kann ich den weiterhin benützen, auch wenn mir die Wohnung gar nicht mehr gehört? Wie soll ich vorgehen?

Nach Ihren Schilderungen handelt es sich bei den Autoabstellplätzen offenbar um sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft. (Es gäbe rechtlich auch die Möglichkeit, dass es sich um Zubehör oder um selbstständiges Wohnungseigentum an diesen Abstellplätzen handelt, das wäre im Zweifel zu prüfen). Mietverträge über Kfz-Abstellplätze können von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss gekündigt werden, wenn ein Bedarf eines anderen Wohnungseigentümers besteht bzw. überwiegt. Grundsätzliche gilt folgende Regelung: Wenn Abstellplätze allgemeine Teile der Liegenschaft sind, so muss über ihre Vermietung an einen Wohnungseigentümer die Gemeinschaft einstimmig entscheiden. Sollen diese Abstellplätze an "hausfremde" Personen vermietet werden, dann entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber. Es ist zu empfehlen, das Gespräch mit den übrigen Wohnungseigentümern zu suchen.

Meine Mutter ist seit 50 Jahren Mieterin einer Wohnung. Die Therme ist 30 Jahre alt, sie hat sich immer um die Wartung gekümmert. Das Gerät ist zwar funktionstüchtig, die letzte Abgasmessung entsprach aber nicht den gesetzlichen Normen. Kann man das reparieren oder muss man die Therme erneuern? Und wer zahlt das?

Wer kann Parkplätze im Hof vermieten?

Die Frage, ob die Therme noch zu reparieren ist, kann Ihnen nur ein Fachmann (Installateur) beantworten. Der Rauchfangkehrer kann sagen, ob allenfalls andere Maßnahmen, wie etwa das Ausschleifen eines Rauchfanges notwendig sind, um einen gefahrlosen Anschluss der Therme zu gewährleisten. Die Kosten für das Ausschleifen wird in der Regel der Vermieter übernehmen. Muss die Therme erneuert werden, ist zu prüfen, ob sie beim Mietvertragsabschluss mitvermietet wurde. In diesem Fall ist der Vermieter aufgrund der neuen Regelungen durch die Wohnrechtsnovelle 2015 erhaltungspflichtig. Das bedeutet, dass er die Therme erneuern und dafür auch die Kosten tragen muss.

Ich möchte meine Eigentumswohnung verkaufen. Es gibt einen Energieausweis für das ganze Haus, aber keinen eigenen für meine Wohnung. Brauche ich auch für mein Objekt einen, wenn ich verkaufen will?

Wer kann Parkplätze im Hof vermieten?

Nein, das ist nicht notwendig. Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 regelt, dass beim Verkauf eines, wie es dort heißt "Nutzungsobjektes" – also einer Wohnung in einem Haus – die Vorlage- und Aushändigungspflicht des Verkäufers auch damit erfüllt wird, wenn ein Energieausweis für das gesamte Gebäude vorgelegt wird.

Wir sind Mieter einer Wohnung und haben im Lauf der Zeit ein Badezimmer eingebaut und ein Zimmer abgeteilt. Der Vermieter war einverstanden. Jetzt haben wir einen Brief von einem Anwalt bekommen, dass diese Umbauten nicht den Bauplänen von 1890 entsprechen und wir den Baukonsens herstellen müssen. Wenn wir das nicht tun, müssten wir Strafe zahlen. Was sollen wir jetzt tun?

Wer kann Parkplätze im Hof vermieten?

In diesem Fall kann ich Ihnen nur raten, selbst Hilfe von einem Anwalt in Anspruch zu nehmen. Wichtig wäre es natürlich, dass Sie die Zustimmung des Vermieters beweisen können oder zumindest, dass Sie den Vermieter von den geplanten Veränderungen nachweislich informiert haben. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein durchsetzbarer Anspruch des Mieters, wesentliche Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Ein Badezimmer würde beispielsweise darunter fallen. Unabhängig davon, sind bei jedem Umbau natürlich auch die entsprechenden baubehördlichen Vorschriften und Auflagen einzuhalten und die Arbeiten müssen einwandfrei ausgeführt werden.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760 Dienstag, 07.04.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr Christian Boschek, Arbeiterkammer Wien

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