Wer entscheidet über die Nutzung der Gemeinschaftsräume?

Wer entscheidet über die Nutzung der Gemeinschaftsräume?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Markus Kaspar. Nächster Termin: 19. Februar 2018.

Ich lebe in einer Gemeindewohnung. Wir haben einen Gemeinschaftsraum, der für Feste genutzt werden kann. Der Schlüssel wird vom Mietervertreter aufbewahrt. Ich will demnächst eine Feier machen und wollte den Raum reservieren. Der Mietervertreter verweigerte mir das aber. Was kann ich tun?

Die Mieter in Gemeindebauten können die Regeln für die Benützung ihrer Gemeinschaftsräume und Anlagen festlegen. Wenn keine Regelung zustande kommt, kann die Hausverwaltung die Regeln bestimmen. Sie könnten sich bei der Hausverwaltung (Wiener Wohnen) erkundigen, ob auch für Ihren Gemeindebau eine Regelung besteht, wer von den Mietern zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen den Gemeinschaftsraum benutzen darf.

Wer entscheidet über die Nutzung der Gemeinschaftsräume?
Immo Telefon, Markus Kaspar

Ich bin Besitzerin einer Eigentumswohnung. Ich und die anderen Eigentümer haben im Hof neben den Parkplätzen selbst Sträucher gepflanzt. Nun hat die Hausverwaltung die Pflanzen und einen an der Mauer wachsenden Efeu entfernt, mit der Begründung, es handle sich um "Wildwuchs". Ist das zulässig?

Die Hausverwaltung ist für die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile der Liegenschaft und Anlagen zuständig. Darunter fällt sicherlich auch das Entfernen des Efeus, insbesondere dann, wenn die Mauer durch einen zu üppigen Bewuchs beschädigt wird. Ob die Sträucher von den Miteigentümern auf den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zu Recht oder zu Unrecht gepflanzt wurden, könnte in der Eigentümerversammlung besprochen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass durch Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer derartige Bepflanzungen zugelassen werden und dass dem Verwalter die Weisung erteilt wird, für die Pflege dieser Pflanzen Sorge zu tragen.

Ich lebe seit 20 Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Meine Eigentumswohnung soll nach meinem Ableben meine Tochter erben. Ich möchte aber, dass meine Lebensgefährtin in der Wohnung wohnen kann, solange sie lebt. Da soll es ja seit dem Vorjahr eine neue gesetzliche Regelung geben. Muss ich etwas tun oder ist das Wohnrecht meiner Lebensgefährtin ohnehin abgesichert?

Seit dem Vorjahr steht Lebensgefährten das Recht zu, nach dem Ableben des Partners weiterhin in einer Wohnung zu wohnen, sofern beide in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Das Recht ist allerdings auf ein Jahr befristet, es endet also ein Jahr nach dem Tod des verstorbenen Partners. Empfehlenswert ist daher eine letztwillige Verfügung, in der Sie die Wohnung ihrer Tochter vermachen, aber gleichzeitig auch anordnen, dass Ihre Lebensgefährtin in der Wohnung wohnen darf, solange sie lebt. Es sollte in dieser letztwilligen Verfügung auch festgelegt werden, wer die Erhaltungs- und die laufenden Kosten der Wohnung bezahlt. Eine absolute Absicherung für Ihre Lebensgefährtin können Sie erwirken, wenn Sie anordnen, dass das Wohnungsgebrauchsrecht auch im Grundbuch eingetragen werden muss. Übrigens: eine letztwillige Anordnung (Testament oder Vermächtnis) können Sie auch jederzeit widerrufen.

Ich habe eine Eigentumswohnung befristet vermietet. Die vereinbarte Mietdauer läuft demnächst ab. Ich will an den Mieter weiterhin vermieten. Muss ich einen neuen Mietvertrag abschließen oder kann ich einen Zusatz zum bisherigen Mietvertrag machen?

Es gibt beide Möglichkeiten: Sie können einen neuen Mietvertrag abschließen und dabei auch neue Bedingungen in den Vertrag aufnehmen, wenn der Mieter damit einverstanden ist. Möglich ist aber auch ein kurzer Zusatz zum bisherigen Mietvertrag, in dem die Verlängerung vereinbart wird. Bitte beachten Sie, dass im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Vertragsverlängerung bei Wohnungen die Vertragsdauer von drei Jahren nicht unterschreiten darf.

Kommentare