Was tun, wenn der Mieter das Haus ungereinigt zurückgibt?

Was tun, wenn der Mieter das Haus ungereinigt zurückgibt?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Rechtsanwalt Georg Röhsner

Ich vermiete derzeit ein Haus. Der Mieter hat den Mietvertrag aus persönlichen Gründen am 30. Juli gekündigt und muss nun am 30. September ausziehen. Das Haus ist derzeit sehr verschmutzt und ich habe große Sorge, dass der Mieter es – auch aufgrund seiner offenbar angegriffenen Gesundheit - nicht schafft, bis zum Kündigungstermin tatsächlich zu räumen und er mir das Haus daher voller Gerümpel und ungereinigt übergibt. Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten?

Sie werden letztlich abwarten müssen, wie sich die Situation am Übergabetag tatsächlich darstellt. Keinesfalls sollten Sie die erlegte Kaution vor einer ordnungsgemäßen Übergabe herausgeben (oder mit den letzten Mietzinsen gegenrechnen lassen). Lässt der Mieter tatsächlich Gerümpel etc. im Haus zurück oder ist das Haus übermäßig – also über eine „übliche Abnutzung“ hinausgehend – verschmutzt, haftet er Ihnen für die dadurch entstehenden Kosten. Sie können diese gegen die Kaution verrechnen, darüber hinausgehende Beträge können Sie in weiterer Folge gerichtlich einfordern. Erfolgt keine fristgerechte Übergabe, sollten Sie zeitnah nach dem vereinbarten Termin die gerichtliche Räumungsklage einbringen. Übergibt er das Haus unter Zurücklassung größerer Mengen von Gerümpel etc., könnten Sie theoretisch auch die Übernahme verweigern und bis zur tatsächlichen Räumung den bisherigen Mietzins weiter als Benützungsentgelt verrechnen – nach Ihrer Schilderung dürfte dies das Problem aber kaum lösen sondern höchstens hinausschieben. Wenn Sie daher übernehmen, sollten Sie sich von ihm nach Möglichkeit bestätigen lassen, dass er die Kosten für die Räumung trägt und auf sein Eigentumsrecht an den zurückgelassenen Gegenständen verzichtet.

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