Was passiert, wenn man die Sanierung nicht bezahlen kann?

Was passiert, wenn man die Sanierung nicht bezahlen kann?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Sigrid Räth – Rechtsanwältin und Wohnrechtsexpertin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Unserem Haus steht eine Sanierung bevor. Der Verwalter hat bereits Angebote eingeholt und möchte nun den vollen Betrag in bar von allen Eigentümern, noch bevor die Arbeiten überhaupt begonnen haben. Darf er das verlangen und was passiert, wenn eine der Parteien nicht den vollen Betrag auf einmal zahlen kann? Gibt es in solchen Fällen auch andere Möglichkeiten?

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass eine Rücklage einzuheben ist, die so ausreichend zu dotieren ist, dass sie eine Vorsorge für die kommenden Sanierungsarbeiten darstellt. Wenn nun eine Einmalzahlung vorgesehen ist, hat diese als einmalige Erhöhung der Rücklage vor der Durchführung der Arbeiten auf dem Rücklagenkonto einzugehen. In aller Regel vergeben Verwalter die Aufträge für Erhaltungsarbeiten erst dann, wenn die zur Finanzierung notwendigen Mittel auf dem Rücklagenkonto vorhanden sind.Wenn Eigentümer die vorgeschriebenen Mittel nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, dass diese durch Antrag bei Gericht durchsetzen, dass die Eigentümergemeinschaft den Betrag vorfinanziert, dies gegen hypothekarische Sicherstellung und Zahlung entsprechender Hypothekarzinsen.

Wenn ein Miteigentümer keinen Antrag stellt und die Vorschreibung einfach ignoriert, ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten Klage einzubringen und die Klage im Grundbuch anmerken zu lassen, um das Vorzugspfandrecht geltend zu machen.

Was passiert, wenn man die Sanierung nicht bezahlen kann?
Unser Verwalter lässt nur per Handzeichen abstimmen und schreibt im Protokoll was ihm passt. Kann ich als einzelner Eigentümer zu Gericht gehen und ihn abberufen lassen?

Für die Abstimmung im Wohnungseigentum sind keine besonderen Formvorschriften gegeben. Zu beachten ist aber, dass das Stimmverhalten ausreichend zu dokumentieren ist. Da die Bestimmung der Mehrheit nach grundbücherlichen Anteilen zu erfolgen hat, muss vom Verwalter das Stimmverhalten der Miteigentümer erfasst werden. Auf Verlangen hat er auch jedem Miteigentümer Auskunft über das Stimmverhalten der übrigen Miteigentümer zu geben. Der Verwalter ist verpflichtet ein Protokoll der Eigentümerversammlung zu erstellen. Wenn Miteigentümer der Meinung sind, dass die Protokollierung unrichtig erfolgt ist oder unvollständig ist, steht es ihnen frei Ergänzungen zum Protokoll zu verfassen und an alle Miteigentümer zu versenden. Sollte unrichtigerweise in einem Protokoll ein Beschluss verlautbart werden, könnte das zum Anlass einer Beschlussanfechtung gemacht we­rden.
Eine Abberufung des Verwalters durch das Gericht ist wegen schwerer Pflichtverletzung auf Antrag auch nur eines Miteigentümers möglich. Ich gehe aber davon aus, dass die Tatsache, dass ein Protokoll nicht vollständig richtig ist und das Stimmverhalten möglicherweise nicht ausreichend dokumentiert wird als Abberufungsgründe nicht ausreichend sind. Auch Beweisprobleme für die Unrichtigkeit des Protokolls sind zu berücksichtigen.

Wir möchten demnächst ein Haus in Niederösterreich (inkl. Wohnbauförderung) erwerben, wohnen aber derzeit noch in einer Mietwohnung in Wien. Dürfen wir diese künftig auch weiterhin als Nebenwohnsitz nutzen?

Was passiert, wenn man die Sanierung nicht bezahlen kann?

Wenn ein Haus mit Wohnbauförderung errichtet bzw. erworben wird, wird in aller Regel von der Förderungsbehörde verlangt, dass der frühere Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Grundsätzlich kann man auch in einer Mietwohnung einen Nebenwohnsitz begründen. Wenn die Wohnung jedoch nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird und kein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt wird, stellt das einen Kündigungsgrund dar, sofern nicht im Mietvertrag auf diesen verzichtet wurde. Dieser Verzicht kann entweder bereits im Mietvertrag enthalten sein oder kann auch später mit dem Vermieter einvernehmlich verhandelt und festgelegt werden.

Mit meiner Tochter lebe ich schon seit vielen Jahren in einer Wohnung der Gemeinde. Ab wann darf ich die Wohnung auf mein Kind überschreiben und geht das überhaupt?

Es ist möglich, ein Mietrecht abzutreten. Voraussetzung ist aber, dass die Tochter mindestens die letzten 2 Jahre im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Wenn das Kind noch minderjährig ist, darf die Miete erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres angehoben werden. Ist die Tochter bereits volljährig, kann mit der Abtretung des Mietrechtes eine Anhebung der Miete erfolgen. Sowohl der bisherige Hauptmieter als auch der Eintretende sind verpflichtet, die Abtretung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung und nun sollen, wie im Kaufvertrag vereinbart, die jeweiligen Wohneinheiten Balkone erhalten. Inwieweit darf ich als Eigentümerin bei der Gestaltung der Freiflächen mitreden bzw. mich einbringen?

Was passiert, wenn man die Sanierung nicht bezahlen kann?
Balkon mit Malus ( Apfelb?umen ), Sitzgruppe, Korb mit ?pfeln 61023420

Im Kaufvertrag sollte bereits vereinbart sein, welche Gestaltung der Balkone vertragsgegenständlich geworden ist. Meist ist eine Bau- und Ausstattungsbeschreibung zum Vertragsbestandteil geworden. Sollte tatsächlich keinerlei genauere Beschreibung vorhanden sein, erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtung, indem er einen Balkon errichtet, ohne dass Sie Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung haben.

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